Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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für die Durchführung der Testkäufe beigezogen werden, regelt der Bundesrat insbesondere, welche Eignungskriterien diese Minderjährigen erfüllen müssen und in welchem Ausmass sie vorgängig über mögliche Konsequenzen ihrer Mitwirkung in Kenntnis gesetzt werden müssen. Schliesslich muss der Bundesrat die Bedingungen festlegen, mit denen die Anonymität der Testkäufer gewährleistet werden kann. Was den Schutz der getesteten Personen betrifft, regelt der Bundesrat insbesondere, wie die Minderjährigen von den Fachorganisationen oder Behörden vor ihrem Einsatz zu instruieren sind. Er legt auch fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die betreffenden Verkaufsstellen über die Testergebnisse in Kenntnis zu setzen sind.
Diese Bestimmung wurde aus dem Entwurf für die Revision des Bundesgesetzes über den Handel mit alkoholischen Getränken90 übernommen, der gegenwärtig im Parlament beraten wird (Stand 1. Mai 2014). Die französische Fassung weicht von Artikel 2 Buchstabe f ab, da es sich um eine zu wörtliche Übersetzung aus dem Deutschen handelte.
2.5 5. Kapitel: Meldepflichten
Die Artikel 20 und 21 behandeln Meldepflichten zur Produktzusammensetzung und den Ausgaben für Tabakwerbung, -promotion und -sponsoring an den Bund. Die Meldepflicht zur Produktzusammensetzung wird aus dem geltenden Recht übernommen (Art. 20). Sie dient den Bundesbehörden und der Öffentlichkeit als Informationsquelle der verwendeten Tabakzusatzstoffe.91 Neu wird auch eine Jahresmeldung für die Ausgaben für Werbung, Promotion und Sponsoring von Tabakprodukten (Art. 21) verlangt.
Hinsichtlich der technischen Umsetzung dieser Meldepflichten wird eine möglichst einfache elektronische Lösung angestrebt. Im Bereich der Produktzusammensetzung von Tabakprodukten besteht ein System, das von den EU-Mitgliedstaaten aufgebaut wurde92, zu dem die Schweiz eine mögliche Beteiligung prüfen wird. Sollte dieser Weg für die Produktzusammensetzung nicht gangbar sein, kann der Bund auf die in den Jahren 2012-2014 aufgebaute Anwendungsplattform Verbraucherschutz des BAG zurückgreifen. Mit dieser technischen Infrastruktur können Stoff- und Produktinformationen sowie ihrer Anforderungswerte entgegengenommen werden. Damit verfügt der Bund falls nötig über eine eigene technische Lösung, die jedoch entsprechend angepasst werden müsste. Die datenschutzrechtlichen Grundlagen für diese Lösung werden auf Verordnungsstufe definiert.
Art. 20 Meldung der Zusammensetzung der Produkte
Diese Bestimmung sieht wie bis anhin eine Meldepflicht durch die Inverkehrbringer von Tabakprodukten vor. Diese melden die Zusammensetzung der Produkte (Abs. 1). Die Meldepflicht wurde mit der totalrevidierten Tabakverordnung per 2005 eingeführt. Damit erhält das BAG Kenntnis über die für Tabakprodukte verwendeten Stoffe, kann allfällige Risiken abschätzen und die Konsumentinnen und Konsumen-
90 BBl 2012 1493
91 Art. 10 TabV
92 Electronic Model Tobacco Control (EMTOC), Website der niederländischen Gesundheits- und Verbraucherschutzbehörden RIVM, http://www.rivm.nl/en/Topics/T/Tobacco/EMTOC