Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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In Absatz 2 sind die Fälle definiert, in denen die zuständige Behörde die Öffentlichkeit aktiv informiert. Dabei handelt es sich um eine Informationspflicht. Die Information im Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit nach Buchstabe a kann in Form von Jahresberichten oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Die Pflicht zur Abgabe von Informationen über diese Tätigkeiten ist neu; sie wird aus Artikel 24 nLMG übernommen. Wenn ein Tabakprodukt in Verkehr gebracht wurde, das unerwartete gesundheitsschädigende Zutaten aufweist, sind die Vollzugsbehörden ebenfalls verpflichtet, die Öffentlichkeit und über den Umgang mit diesem Produkt zu informieren (Bst. b). Die Aufgabe, die betreffenden Produkte zurückzurufen oder zurückzunehmen, kommt in erster Linie den Personen zu, die für den Betrieb verantwortlich sind, welcher das Produkt in Verkehr gebracht hat. Die zuständigen Behörden sind jedoch ihrerseits verpflichtet, geeignete Massnahmen zu treffen und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Sie müssen namentlich eine Interessenabwägung zwischen der Gefährdung, die sich für die öffentliche Gesundheit ergibt, und den Folgen einer öffentlichen Anprangerung für das betreffende Unternehmen vornehmen. Besteht ein erhebliches Risiko, dass die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten oder von Dritten gefährdet wird, muss die Öffentlichkeit informiert werden. In leichteren Fällen sind weniger einschneidende Massnahmen denkbar, bei denen der Name des verantwortlichen Unternehmens nicht bekannt gegeben werden muss.

Wie derzeit Artikel 12 Absatz 1 LMG gibt Absatz 3 dem Bund die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse zu informieren (diese Bestimmung wurde auch in Art. 24 Abs. 2 nLMG übernommen). Der Inhalt bleibt unverändert, doch diese Möglichkeit wird ausdrücklich auf die kantonalen Behörden ausgedehnt.

4. Abschnitt: Amtliche Kontrollen und Massnahmen

Dieses Gesetz wird an der Landesgrenze durch die EZV vollzogen. Die Kantone führen den Vollzug im Inland durch.

Art. 29 Amtliche Kontrollen

Die Vollzugsbehörden erhalten mit diesem Gesetz die Kompetenz, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen, den Markt zu überwachen sowie Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring von Tabakprodukten zu kontrollieren (Abs. 1).

Dies ist nur mit der Mitwirkung der von den Kontrollen betroffenen Personen möglich. Die Vollzugsorgane können daher von diesen Personen verlangen, dass Sie Einblick in Geschäftsunterlagen gewähren und Auskünfte erteilen, soweit dies nötig ist, um festzustellen, dass die Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Abs. 2). Die Vollzugsbehörden dürfen Auskünfte verlangen (Bst. a) und alle relevanten Dokumente, die für die Gewährleistung und Überprüfung der tabakrechtlichen Anforderungen von Bedeutung sind, einsehen und davon auch Kopien erstellen (Bst. b). Dazu gehören beispielsweise Rezepturen und Lieferscheine. Das Erstellen von Kopien dient der Dokumentation der Kontrollen und ermöglicht zudem den amtlichen Kontrolleuren, im Anschluss an die Kontrolle die Dokumente genau zu überprüfen und zu analysieren. Damit lassen sich auch Beweise sichern. Nötigen-