Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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Artikel 8 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199794 weitgehend selbst zweckmässig organisieren kann.
Weiter ist der Bund zuständig für die ihm im Gesetz selbst zugewiesenen Aufgaben, wie z.B. die Entgegennahme der nach Artikel 20 und 21 gemeldeten Informationen (Abs. 1 Bst. b). Diese Aufgabe wird vom BAG wahrgenommen.
Der Bund kann im Einzelfall Laboranalysen an die Kantone, sprich die kantonalen Laboratorien übertragen (Abs. 2). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Zollfachperson die Gesetzeskonformität vor Ort nicht feststellen kann und die Schadstoffhöchstwerte für Teer unter Laborbedingungen überprüft werden müssen. In solchen Situationen kann die kantonale Vollzugsbehörde, die das Tabakprodukt zur Untersuchung erhält, auch über die zu treffenden Massnahmen entscheiden. Dieser Entscheid der kantonalen Behörden ist wie bisher formell ein kantonaler Entscheid, auch wenn er eingeführte Produkte betrifft. Er kann nach kantonalem Recht angefochten werden. Bei allfälligen Widerhandlungen gegen die Tabakproduktegesetzgebung führen die Kantone das Strafverfahren durch (Art. 42).
Art. 23 Aufsicht und Koordination
Der Bund, konkret das BAG, soll wie bis anhin den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kantone beaufsichtigen (Abs. 1). Weiter obliegt ihm, wenn die Situation es erfordert, eine Koordinationsfunktion. Er kann insbesondere von den Kantonen einen einheitlichen Vollzug fordern und sie anhalten über ihre Vollzugsmassnahmen zu informieren (Abs. 2 Bst. a und b). Die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs ist beispielsweise angezeigt, wenn die Kantone die Zulässigkeit von Produkten oder der dazu geschalteten Werbung unterschiedlich beurteilen und es dadurch zu einer Ungleichbehandlung käme.
Bei der Umsetzung der Vollzugsaufgaben soll jedoch den Kantonen so weit wie nur möglich Handlungsspielraum gewährt werden. Zudem ist die Organisationsautonomie der Kantone gebührend zu respektieren.
Art. 24 Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen
Diese Bestimmung entspricht Artikel 41 nLMG. Um Kenntnisse über die Marktverhältnisse zu erlangen, kann der Bund eigene Studien durchführen. Dies wird aktuell v.a. im Bereich der substanzübergreifenden Ressortforschung umgesetzt. Ein Beispiel dafür ist das sog. Suchtmonitoring95, eine jahresaktuell durchgeführte telefonische Umfrage zur Ermittlung der Konsumdaten bei Alkohol, Tabak und Betäubungsmitteln. Die aktuellen Zahlen zum Tabakkonsum zeigen beispielsweise einen leichten Anstieg von 1,1% des Anteils der Rauchenden in der Gesamtbevölkerung ab 15 Jahren im Jahr 2012 im Vergleich zu 201196.
Art. 25 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
In Absatz 1 ist vorgesehen, dass der Bundesrat wie im geltenden Recht die Ausführungsbestimmungen erlässt und dabei völkerrechtliche Verträge sowie international
94 SR 172.010
95 Abrufbar unter: http://www.suchtmonitoring.ch/de.html
96 Abrufbar unter: http://www.bag.admin.ch/suchtmonitoring/14446/index.html?lang=de