Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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ten informieren. Der Bundesrat definiert den konkreten Umfang der zu meldenden Daten sowie auch die Modalitäten der Einreichung (Abs. 2). Wie bis anhin ist vorgesehen, dass die Meldung auf dem elektronischen Weg erfolgt und das in der EU gebräuchliche Format zulässig sein soll. Zudem soll die Meldung so erfolgen, dass die Geschäftsgeheimnisse geschützt werden, indem beispielsweise das Aromaprofil nicht offengelegt werden muss. Künftig, wird das BAG die erhaltenen Informationen im Internet publizieren (Abs. 3). In der EU wurde im Rahmen der neuen Tabakprodukterichtlinie93 im Jahr 2014 ein elektronisches Meldesystem vorgeschrieben, um die Abrufprozesse für diese Informationen zu vereinfachen. In der Schweiz wird dieses EU-Meldeformat gemäss gängiger Praxis ebenfalls akzeptiert. Inwiefern sich die Schweiz an diesem System beteiligen kann, ist derzeit noch offen.
Art. 21 Meldung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Spon-
soring
Die Hersteller und Importeure von Tabakprodukten werden verpflichtet, ihre Ausgaben für das Tabakmarketing jährlich der zuständigen Bundesstelle zu melden (Abs. 1). Mit dieser Massnahme soll die Bundesstelle die notwendigen Grundlagen erhalten, um das Ausmass der Tabakwerbung besser abschätzen zu können. Diese Massnahme entspricht den Anforderungen der WHO-Tabakkonvention. Der Bundesrat wird gemäss Absatz 2 die konkret einzureichenden Angaben in den Ausführungsbestimmungen festlegen (z. B. Angaben zu den Werbeinhalten, den Medientypen und ihrer Platzierung sowie die Identität der involvierten Firmen). Das BAG wird die Angaben in anonymisierter Form (keine Firmen- und Markennamen) publizieren, damit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben (Abs. 3). Die Publikation erfasst den gesamten Schweizer Markt und gruppiert die Angaben jeweils nach den erlaubten Marketingmethoden. Die Statistik soll für ein bestimmtes Jahr die Gesamtausgaben in Schweizer Franken für die Werbung (insbesondere am Verkaufspunkt, per Post und per e-Mail), für die Promotion (insbesondere zwischen den in der Tabakbranche tätigen Personen) und für Sponsoring (von nationalen Anlässen) enthalten.
2.6 6. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Bund
Art. 22 Vollzugsaufgaben
Dem Bund obliegt die Marktüberwachung an der Landesgrenze hinsichtlich der Einfuhr von Tabakprodukten (Abs. 1 Bst. a). Diese Aufgabe wird von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) wahrgenommen. Es wird darauf verzichtet, den Bundesrat ausdrücklich zu ermächtigen, Vollzugsaufgaben an die EZV zu übertragen. Dies ist eine Selbstverständlichkeit, da der Bundesrat die Verwaltung gemäss
93 Richtlinie 2014/40/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001, ABl. L 127/1 vom 29. April 2014, S. 1-38.