Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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Verboten ist auch die Weitergabe von Tabakprodukten mit der Absicht, die Altersbeschränkung zu umgehen. Es ist somit nicht zulässig, wenn eine volljährige Person Zigaretten kauft, um sie einem Minderjährigen abzugeben (Abs. 2). Nicht unter diesen Absatz fällt die Abgabe von Zigaretten innerhalb der Familie – beispielsweise wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern eine Zigarette geben – und unter minderjährigen Freunden.
Damit die Regelung sowohl den Minderjährigen als auch dem Verkaufspersonal unmissverständlich klar gemacht wird, muss an jedem Verkaufspunkt sichtbar und leserlich auf das Verbot der Abgabe an Minderjährige hingewiesen werden (Abs. 3), wie dies auch für alkoholische Getränke gilt.
Grundsätzlich können Tabakprodukte auch mit Hilfe von Automaten verkauft werden. Die Betreiber von Automaten, an denen man sich Tabakprodukte besorgen kann, müssen jedoch dafür sorgen, dass die Automaten für Minderjährige nicht zugänglich sind. Die eingesetzten technischen Hilfsmittel (beispielsweise ein System, das mit dem Identitätskarte funktioniert) müssen verhindern, dass Minderjährige mit dem Bezug von Tabakprodukten am Automaten das Verkaufsverbot umgehen können (Abs. 4).
Art. 19 Testkäufe
Im vorliegenden Vorentwurf ist vorgesehen, dass die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden Testkäufe durchführen können (Abs. 1) und dass die Ergebnisse von Testkäufen in Straf- und Verwaltungsverfahren verwendet werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Diese Massnahme ist mit dem in Artikel 18 festgelegten Verbot der Abgabe an Minderjährige verknüpft und ermöglicht die Überprüfung der Einhaltung dieses Verbots bei den Detailhändlern und gegebenenfalls entsprechende Interventionen. Konkret geht es darum, Minderjährige beizuziehen, die das erforderliche Alter für den Kauf von Tabakprodukten noch nicht erreicht haben. Die beigezogenen Minderjährigen versuchen in der Folge, in verschiedenen Verkaufsstellen Tabakprodukte zu erwerben. Testkäufe sind grundsätzlich jeder privaten Organisation und Person erlaubt. Festgestellte Widerhandlungen können zur Anzeige gebracht werden. Deshalb bedarf es hierzu keiner spezifischen Rechtsgrundlage. Problematisch ist indes die Frage, ob Behörden Jugendliche zu Testkäufen beiziehen bzw. Private mit der Durchführung von Testkäufen beauftragen können. Die Behörden können Testkäufe kaum auf eigene Faust durchführen. Deshalb sind sie auf den Beizug Jugendlicher angewiesen.
Die Ergebnisse von Testkäufen können nur unter der Voraussetzung verwendet werden, dass bei der Durchführung der Testkäufe – unabhängig davon, ob sie von staatlichen Behörden oder Privatpersonen vorgenommen werden – ganz bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden, die im Interesse aller Beteiligten festgelegt wurden (Abs. 2). Mit der im Vorentwurf vorgesehenen Bestimmung sollen sowohl der Schutz der minderjährigen Testkäufer als auch die Rechte der Verkäufer gewährleistet werden. Bei einer Widerhandlung kann nur das Unternehmen strafrechtlich verfolgt werden, nicht aber der Verkäufer. Es ist Sache des Unternehmens, bei Widerhandlungen die Verantwortung zu tragen. Um Widerhandlungen zu vermeiden, muss das Unternehmen sein Personal entsprechend schulen.
Der Bundesrat erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Testkäufe (Abs. 3). Um die Minderjährigen zu schützen, die