Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

und Bescheinigungen werden in der Schweiz anerkannt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Anerkennung von ausländischen Prüfstellen und von im Ausland ausgestellten Zulassungen gemäss Artikel 46 Absatz 4 nLMG, die über die in Artikel 18 THG vorgesehenen Möglichkeiten hinausgehen, wird für den Bereich der Tabakprodukte nicht übernommen. Die durch Artikel 18 THG vorhandenen Möglichkeiten sind ausreichend.

In Absatz 2 wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, internationale Abkommen im Bereich der technischen Zusammenarbeit zur Umsetzung dieses Gesetzes abzuschliessen. Dabei geht es insbesondere um Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden. Ausserdem können weitere internationale Abkommen gemäss Artikel 14 THG abgeschlossen werden, insbesondere bezüglich des Erlasses oder der Änderung von technischen Normen.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 27

An der aktuellen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen wird nichts geändert. Die Kantone vollziehen die Vorschriften dieses Gesetzes, solange der Vollzug nicht ausdrücklich dem Bund übertragen worden ist (Abs. 1). Dies umfasst typischerweise die Marktüberwachung mit den Mitteln der Inspektion, Probenahme und Untersuchung sowie das Überprüfen des Abgabeverbots an Minderjährige und der Werbevorschriften. Dazu erlassen die Kantone ihre Aufgaben- und Organisationsreglemente (Abs. 2) und informieren den Bund darüber (Abs. 3). Um einen einheitlichen Vollzug in der Schweiz sicherzustellen, koordinieren die Kantone ihre Tätigkeit unter sich (Abs. 4). Diese Regelung orientiert sich an den Artikeln 48 und 51 nLMG.

Die Kosten der Kantone aus dieser Vorlage, welche sich aus dem Vollzug von Bundesrecht gemäss Artikel 46 Absatz 1 BV ergeben, sind gemäss gängiger Praxis im Bereiche des Gesundheitspolizeirechts ohne Entschädigung durch den Bund zu erbringen. Mit Artikel 37 des Gesetzes soll jedoch eine bundesgesetzliche Regelung vorgesehen werden, welche es den Kantonen erlaubt, ihre Kosten aus den Vollzugsaufgaben weitgehend durch die Erhebung von Gebühren zu decken.

3. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit

Art. 28

Nach Absatz 1 informieren die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die Öffentlichkeit über bekannte oder vermutete Gesundheitsrisiken der Tabakprodukte. Diese Pflicht besteht bereits im geltenden Recht und bildet unter anderem die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Präventionskampagnen.100

100 Derzeitige Kampagne des BAG: www.smokefree.ch