Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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dukterecht üblichen Grundsatz, dass bei stichprobeweise durchgeführten Marktkontrollen nur dann Gebühren erhoben werden, wenn die Kontrolle zu Beanstandungen führt.

Abgesehen von Absatz 4 unterscheidet sich die Formulierung dieses Artikels deutlich von der Formulierung der Bestimmungen über die Gebühren im geltenden und im Entwurf des künftigen Lebensmittelgesetzes102. Der Grundsatz der Gebührenfreiheit wird nicht mehr angeführt, da für die meisten Kontrollen und Massnahmen Gebühren erhoben werden. Aus der im geltenden Recht enthaltenen Liste der Kontrollen und Leistungen, für die Gebühren erhoben werden, geht klar hervor, dass nur wenige Ausnahmen bestehen. Da auf Verordnungsstufe eine Ausnahmeregelung für Kontrollen, die nicht zu einer Beanstandung geführt haben, vorgesehen ist, wird die gegenwärtige Praxis beibehalten. Die Änderungen dieser Bestimmung sind somit vor allem formeller und nicht materieller Art.

2.7 7. Kapitel: Strafbestimmungen

Gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974103 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) für Widerhandlungen, die in den Verwaltungsgesetzen des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit diese nichts anderes bestimmen.

Art. 38 Vergehen und Verbrechen

Bei den Strafbestimmungen unterscheidet das Gesetz je nach Schwere der Widerhandlung zwischen Vergehen (Art. 38 TabPG) und Übertretungen (Art. 39 TabPG): Schwere Verletzungen hochrangiger Rechtsgüter werden als Vergehen, weniger schwere Angriffe als Übertretung sanktioniert. Als Vergehen sind solche Widerhandlungen aufgeführt, welche die Gesundheit von Menschen gefährden. Im Gegensatz zum Verletzungsdelikt, bei dem die Schädigung eines Rechtsgutes vorliegen muss, genügt beim abstrakten Gefährdungsdelikt, dass das geschützte Rechtsgut gefährdet wird (d. h. Schaffung oder Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung).

Nach Artikel 38 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Tabakprodukte in Verkehr bringt, die gesundheitsschädigende Zutaten i.S. von Artikel 6 Absatz 1 enthalten, welche die Konsumentin oder der Konsument nicht erwartet. Absatz 1 sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für die vorsätzliche Tatbegehung vor.

Absatz 2 präzisiert, dass wer fahrlässig handelt, für Vergehen nach Absatz 1 mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wird.

Mit Absatz 3 wird sichergestellt, dass die gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 erfolgte Meldung an die Behörden strafmildernd berücksichtigt werden kann.

102 Siehe Art. 45 LMG und Art. 59 nLMG.

103 SR 313.00