Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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Art. 34 Austausch von Vollzugsdaten
Der Inhalt von Artikel 34 lehnt sich an Artikel 61 nLMG an. Einzig der Datenaustausch im Hinblick auf die Erfüllung der Berichtspflichten aus völkerrechtlichen Verträgen wird nicht übernommen, da im Tabakbereich kein Vertrag besteht, der eine solche Verpflichtung vorsieht. Um den Vollzug des TabPG sicherzustellen, müssen die zuständigen Organe des Bundes und der Kantone ihre Informationen austauschen können. Treten Probleme mit einem in Verkehr gebrachten Produkt auf, muss ein kantonales Vollzugsorgan das zuständige Vollzugsorgan eines anderen Kantons oder die Bundesbehörden davon in Kenntnis setzen können. Damit das BAG überprüfen kann, ob alle in der Einfuhr von Tabakprodukten tätigen Unternehmen der Meldepflicht nach Artikel 20 nachgekommen sind, muss es zudem von der EZV die Liste der Unternehmen anfordern können, die Tabakprodukte importieren.
Neben den Vollzugsorganen von Bund und Kantonen können öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen oder Personen in die Umsetzung der Tabakproduktgesetzgebung einbezogen und mit Aufgaben im Bereich der amtlichen Kontrollen betraut werden. Wie im Alkoholbereich kann zum Beispiel die Durchführung der Testkäufe einer privaten Organisation übertragen werden.
Absatz 1 verpflichtet die aufgeführten Stellen, die für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben im Rahmen der Tabakproduktegesetzgebung benötigten Daten untereinander auszutauschen. Der Begriff «Vollzugsdaten» deckt sowohl Personendaten als auch weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung ab, wie die Beanstandungsstatistik oder die Inspektionsergebnisse.
Die Pflicht zur Datenlieferung gilt nur, soweit die angeforderten Daten tatsächlich für den Vollzug einer gesetzlichen Aufgabe notwendig sind und falls die Stelle, die sie verlangt, effektiv mit der betreffenden Vollzugsaufgabe betraut wurde. Andernfalls ist kein Datenaustausch möglich.
Absatz 2 beauftragt den Bundesrat, die Einzelheiten des Datenaustauschs zu regeln,
d. h. die Art und Weise des Austauschs und die Form, in der die Daten zur Verfügung gestellt werden müssen. Dieser letztere Aspekt ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Daten effizient genutzt werden können und zugleich die Datenschutzerfordernisse eingehalten werden.
Art. 35 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisa-
tionen
Der Inhalt von Artikel 35 wird vollumfänglich aus Artikel 62 nLMG übernommen. Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, auf die sich Artikel 26 bezieht, tauscht die Schweiz Informationen mit ausländischen Behörden oder Institutionen oder mit internationalen Organisationen aus. Es ist Sache des Bundesrates, die Zuständigkeiten und Verfahren für diesen Datenaustausch festzulegen, um eine effiziente Nutzung der notwendigen Daten sicherzustellen und zugleich die Einhaltung der Datenschutzerfordernisse zu gewährleisten (Abs. 1).
Grundsätzlich dürfen keine Daten betreffend administrative oder strafrechtliche Sanktionen, die gegen ein Unternehmen verhängt wurden, ins Ausland übermittelt werden. Erweist sich jedoch die Bekanntgabe solcher Daten zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit als unbedingt erforderlich oder ist die