Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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Zu den schädlichen Auswirkungen von nikotinhaltigen und nicht nikotinhaltigen E-Zigaretten liegen bislang noch kaum Erkenntnisse vor. Die Emissionen von E-Zigaretten gelten zwar als weniger schädlich als jene einer herkömmlichen Zigarette, doch gleichzeitig sind E-Zigaretten anerkanntermassen nicht harmlos, da sie häufig Nikotin und andere toxische Stoffe enthalten108. Deshalb möchte der Bundesrat den Schutz von Dritten vor den Emissionen von E-Zigaretten gewährleisten.

Bei den nikotinhaltigen E-Zigaretten ist es aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eindeutig angezeigt, Dritte vor den Emissionen dieser Produkte zu schützen.

Hinsichtlich der nicht nikotinhaltigen E-Zigaretten ist ebenfalls vorgesehen, den Konsum in den Räumen zu untersagen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen definiert sind. Da sich nicht erkennen lässt, ob eine E-Zigarette nikotinhaltig ist oder nicht, könnte das Konsumverbot nikotinhaltiger E-Zigaretten leicht umgangen werden. Die konkrete Anwendung eines Verbots, das nur für nikotinhaltige E-Zigaretten gelten würde, wäre somit in der Praxis nicht gewährleistet. Deshalb sieht der Bundesrat eine einheitliche Behandlung dieser beiden Arten von E-Zigaretten vor. Auf diese Weise will er einen wirksamen Schutz von Dritten vor den schädlichen Auswirkungen von nikotinhaltigen E-Zigaretten sicherstellen.

Dasselbe gilt für andere Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte Substanzen freisetzen (z. B. E-Shishas).

Ende 2013 wurde ein Verbot des Konsums von E-Zigaretten in öffentlichen Verkehrsmitteln eingeführt. Es hat sich gezeigt, dass es nicht einfach ist, eine herkömmliche Zigarette von den verschiedenen Arten von E-Zigaretten zu unterscheiden. Noch schwieriger ist es, eine nikotinhaltige von einer nicht nikotinhaltigen E-Zigarette zu unterscheiden.

Abgesehen vom oben erwähnten Schutz der öffentlichen Gesundheit wird das Konsumverbot auch den Vollzug des Gesetzes in Restaurations- und Hotelbetrieben sowie in allen geschlossenen Räumen, in denen ein Rauchverbot gilt, erheblich erleichtern. Diese Bestimmung bietet auch den Vorteil, dass sie zu einer einheitlichen Anwendung des Verbots in der ganzen Schweiz ohne kantonale Unterschiede führt.

Art. 44 Übergangsbestimmung

Tabakprodukte, die zum Inverkehrbringen in der Schweiz bestimmt sind und deren Kennzeichnung den Anforderungen in Artikel 7 nicht entspricht, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Ausserdem können diese Produkte bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden (Abs. 1).

108 Goniewicz M.L. et al. (2013), Levels of Selected Carcinogens and Toxicants in Vapour from Electronic Cigarettes, Tobacco Control, March 6; Schripp T. et al. (2013), Does e- Cigarette Consumption cause Passive Vaping? Indoor Air, 23, 25-31; Williams M. et al., (2013), Metal and Silicate Particles including Nanoparticles are present in Electronic Cigarette Cartomizer Fluid and Aerosol, PLOS One 8(3), e57987; 60 Millionen Konsumierende, September 2013.