Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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Nach bisherigem Recht vereinbartes Sponsoring ist bis zum Ablauf des Sponsoringvertrags, längstens aber bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, zulässig (Abs. 2).

Art. 45 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Das Gesetz bringt für den Bund neue Vollzugsaufgaben im Bereich der Entgegennahme von Notifikationen und Meldungen von Tabakprodukteinformationen sowie deren Publikation.

Neu sind die Notifikation vor Markteinführung von E-Zigaretten (Art. 10) und die Jahresmeldung für die Marketingausgaben (Art. 21).

Diese zusätzlichen Melde- resp. Notifikationspflichten sowie die bestehende Meldepflicht für Tabakzusatzstoffe bringen einen gewissen administrativen Aufwand mit sich (ca. 300 meldepflichtigen Firmen im Bereich Tabakprodukte und geschätzte 100 Firmen im Bereich Produkte zur Inhalation). Aus Effizienzgründen sollen die dafür nötigen Daten im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens beim Bund entgegengenommen werden. Dank der im 2012-2014 aufgebauten Anwendungsplattform Verbraucherschutz (Fachanwendung, im Bereich Chemikalien und Lebensmittelsicherheit) verfügt das BAG bereits über eine entsprechende technische Infrastruktur zur Entgegennahme und Publikation von Stoff- und Produktinformationen sowie ihrer Anforderungswerte.

Die Kosten zur Anpassung der erwähnten Anwendungsplattform werden durch das BAG im Rahmen des ordentlichen Budgets intern kompensiert.

3.1.2 Auswirkungen auf den Personalbestand

Die Entwicklung und Umsetzung der Tabakpräventionsstrategie des Bundes, eingeschlossen deren produkterechtlicher Aspekte erfolgt im BAG. Die aktuellen Aufgaben sind rechtlich auf das Lebensmittelgesetz und das vom Bundesrat verabschiedete Nationale Programm Tabak abgestützt. Nach seinem Inkrafttreten wird das Tabakproduktegesetz neu die Rechtsgrundlage für diese Tätigkeiten darstellen.

Die aktuell vorhandenen Ressourcen im Bereich Tabakprodukte und Tabakprävention werden zur Umsetzung des neuen Tabakproduktegesetzes herangezogen. Inwiefern für die mit diesem Gesetz zusammenhängenden neuen Aufgaben zusätzliche Ressourcen nötig sind, wird im Hinblick auf die Verabschiedung der Botschaft näher abgeklärt.