Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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Schweiz aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags oder eines Beschlusses einer internationaler Organisation verpflichtet, solche Daten zur Verfügung zu stellen, ermöglicht das vorliegende Gesetz die Weitergabe dieser besonders schützenswerten Daten (Abs. 2). Der erste Fall entspricht faktisch der polizeilichen Generalklausel, die für das gesamte schweizerische Recht gilt. Ausserdem können in schweren Fällen die üblichen Rechtshilfeinstrumente beansprucht werden.
Der Datenaustausch mit ausländischen Behörden oder Institutionen und mit internationalen Organisationen im Rahmen des Vollzugs technischer Vorschriften ist in Artikel 22 THG geregelt.
6. Abschnitt: Finanzierung
Art. 36 Kostenteilung
Artikel 36 übernimmt die Regelung zur Kostenteilung, die in Artikel 44 LMG und in Artikel 58 Absatz 1 nLMG vorgesehen ist. Gemäss diesem Artikel tragen Bund und Kantone in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug, soweit die ihnen übertragenen Aufgaben nicht durch Gebühren gedeckt werden können (vgl. Art. 37). Da der zweite Absatz des Artikels 58 nLMG keine rechtliche Bedeutung hat, wurde er nicht übernommen.
Art. 37 Gebühren
Mit diesem Gesetzesartikel wird festgehalten, dass die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen Gebühren für die verschiedenen Kontrollen und Massnahmen erheben (Abs. 1). Bei den betreffenden Kontrollen und Massnahmen handelt es sich um diejenigen gemäss den Artikeln 29–31. Damit sorgt der Bund für die nötigen rechtlichen Voraussetzungen, damit die Vollzugsstellen des Bundes und der Kantone ihre Aufwendungen für den Vollzug von Bundesrecht mindestens teilweise durch eigene Gebühren finanzieren können.
Gemäss Absatz 2 erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten der Gebührenerhebung zu regeln. Bei der Gebührenregelung sind zwei wichtige Grundprinzipien zu beachten, nämlich das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip (Abs. 3). Nach dem Äquivalenzprinzip kann die Gebührenerhebung zur Finanzierung der mit Kontrolltätigkeiten verbundenen Verwaltungskosten grundsätzlich dann als berechtigt betrachtet werden, wenn auch die betroffenen Branchen einen Nutzen aus der Kontrolltätigkeit ziehen. Diese erhöht nämlich das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die betreffenden Produkte. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass die Gebühren grundsätzlich sämtliche Kosten aus der Aufgabenerfüllung decken sollten.
Der Rahmen der durch die kantonalen Behörden erhobenen Gebühren wird vom Bundesrat bestimmt, um eine Wettbewerbsverzerrung aufgrund von zu grossen Gebührenunterschieden zwischen den Kantonen zu vermeiden (Abs. 4). Dies entspricht dem geltenden Recht.
In Absatz 5 ist festgehalten, dass der Bundesrat gewisse Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen kann, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Zu denken ist dabei in erster Linie an den heute im Pro-