Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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Art. 42 Strafverfolgung
Absatz 1 stellt klar, dass die Strafverfolgung der im TabPG und in den entsprechenden Ausführungsvorschriften umschriebenen Delikte Sache der Kantone ist, ausser im Bereich der Einfuhr, bei dem die Bundesbehörden zuständig sind.
Nach Absatz 2 ist die EZV für die Strafverfolgung der entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Ausführungsvorschriften im Bereich der Einfuhr von Tabakprodukten zuständig, sofern gleichzeitig eine eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005104 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009105 vorliegt.
2.8 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 43 Änderung anderer Erlasse
1. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992106
Art. 2 Abs. 4 Bst. c
Mit der vorliegenden Änderung des LMG werden die Produkte, die von der Tabakproduktegesetzgebung erfasst werden, vom Geltungsbereich des LMG ausgenommen. Damit soll sichergestellt werden, dass Produkte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 (E-Zigaretten) nicht gleichzeitig von beiden Gesetzgebungen erfasst werden. Die Änderung betrifft das geltende Lebensmittelgesetz. Sofern das revidierte Lebensmittelgesetz vor dem TabPG in Kraft tritt, muss entsprechend das neue Lebensmittelgesetz angepasst werden. Eine Änderung des neuen Lebensmittelgesetzes würde annähernd gleich lauten. Inhaltlich ergeben sich keine Differenzen in Bezug auf die Abgrenzung des Geltungsbereichs.
2. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008107 zum Schutz vor Passivrauchen
Art. 2 Abs. 1
Mit der Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wird das Rauchen oder Inhalieren folgender Produkte in Räumen, in denen gegenwärtig ein Rauchverbot besteht, untersagt: die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a TabPG definierten Tabakprodukte, die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a TabPG definierten Produkte ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind, sowie die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 TabPG definierten Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nikotinhaltige oder nicht nikotinhaltige Substanzen freisetzen (namentlich E-Zigaretten). Die geschlossenen Räume, in denen ein Rauchverbot besteht, sind in Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen definiert.
104 SR 631.0
105 SR 641.20
106 SR 817.0
107 SR 818.31