Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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tung und Auswertung der Daten anzustreben.

Der SGBV, Suisseporcs, die SRP, der SBV, der VTL, Swiss Beef CH, der SKMV, swissherdbook, der SZV, die LOBAG, der LBV, die CVA und der ZBB erachten die obligatorische Einführung des elektronischen amtlichen Rezeptformulars in einem ersten Schritt für die Verwendung von AMV und FüAM als positiv.

Auch TI begrüsst die Einführung des elektronischen Formulars für die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittel-Vormischungen für die orale Gruppentherapie.

VD begrüsst die Erarbeitung eines standardisierten elektronischen Rezeptformulars. Damit lässt sich nicht nur die Weitergabe von Informationen vereinfachen, sondern es hilft den Tierärztinnen und Tierärzten auch, Dosierungsfehler zu vermeiden, und ermöglicht den Tierhaltenden, die Anweisungen besser lesen zu können. Es ist hingegen bedauerlich, dass dieses Streben nach Vereinfachung und Effizienz nicht auf alle Dokumentationsaufgaben ausgedehnt wurde, um den administrativen Aufwand für alle involvierten Akteure zu verringern und eindeutig festlegen zu können, wer die Angaben aufzuzeichnen hat.

Die RS GST SG,AR,AI fordert, dass das elektronische Rezeptformular anwenderfreundlich und knapp gehalten sein muss und die Informationen zu den Wirkstoffen laufend aktualisiert werden müssen.

Der BGK stellt fest, dass mit der neuen Verordnung nur der Verbrauch von Antibiotika in Form von FüAM/AMV erfasst wird und fragt sich, ob 2/3 des Verbrauches auch verantwortlich für den Grossteil der Resistenzen ist. Da Injektabilia nicht im Detail erfasst sind und es durch die neue Verordnung allenfalls zu einem vermehrten Ausweichen auf Injektabilia (Langzeitpräparate) kommt, verschiebt sich die Problematik möglicherweise. Für den BGK stellt sich die Frage, ob für die 2. Etappe auch die Erfassung dieser Daten geplant ist.

3.5) Buchführungspflichten

Der ZT begrüsst die erweiterte Buchführungspflicht.

Der SGBV, Suisseporcs, die SMP, die SRP, der SBV, der VTL, Swiss Beef CH, swissherdbook, der SKMV, der SZV, die LOBAG, der LBV, die CVA und der ZBB begrüssen die Verpflichtung der Tierärzte oder der fachtechnisch verantwortlichen Personen bei FüAM, den NutztierhalterInnen die Informationen für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht zur Verfügung zu stellen. Jedoch kritisieren sie, dass die Tierärzte immer noch nicht verantwortlich sind für die Aufzeichnungen von Behandlungen, die sie selber an Nutztieren vorgenommen haben, und beantragen, diesen Mangel zu beheben.

3.6) Massnahmenpaket 2 (Heilmittelverordnungspaket IV)

Betreffend die Einbindung der Tierhalterinnen und Tierahalter erachten es zusammengefasst Swissgenetics, der ZT, GL, BE, SG, SH, LU, BL, OW, NW, GR, das VdU, UR, AI, AR, TG, ZH, die VSKT, die VSKT Regio Centro, GL, JU, die GDK, VD, das FiBL, scienceindustries und Bio Suisse als unumgänglich, dass Tierhalter ebenfalls (wie die Tierärtzinnen und Tierärzte) gesetzlich in die Aus- und Weiterbildungspflicht zu nehmen sind, wenn sie TAM auf Vorrat beziehen wollen und um einen massvollen und verantwortungsvollen Einsatz von TAM (und insbesondere Antibiotika) zu fördern.

Im Detail äussern sich zu dieser Thematik die jeweiligen Anhörungsteilnehmer folgendermassen:

Nach Ansicht von Swissgenetics soll durch die Aus- und Weiterbildung das Verständnis für den Umgang mit TAM verbessert werden. Dabei müssen zentrale Inhalte der Ausbildung unter anderem das Verständnis für Resistenzentwicklung und TAM-Rückstände in Lebensmitteln sein und es muss insbesondere das Fachwissen und das Bewusstsein gefördert werden, dass durch Prophylaxe und An-