Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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schreiben und zu verwenden. JU beantragt die Formulierung: „Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für Nutztiere führen und verschreiben [Y].“

LU und BE finden die vorgeschlagene Formulierung ebenfalls nicht ganz klar und präzisieren, dass für die Kontrollfrequenz nicht relevant ist, ob Arzneimittel für Nutztiere (= für Nutztiere zugelassene Arzneimittel) geführt werden (viele für Heimtiere zugelassene TAM sind auch für Nutztiere zugelassen), sondern ob Arzneimittel zur Anwendung bei Nutztieren verschrieben, abgegeben, oder angewendet werden. LU beantragt die Formulierung „Y, die Arzneimittel für Nutztiere verschreiben, abgeben oder anwenden, sind mindestens alle fünf Jahre zu kontrollieren.“ BE beantragt die Formulierung Y , die Arzneimittel zur Anwendung bei Nutztieren abgeben, sind mindestens alle fünf Jahre zu kontrollieren. AR und SG fügen noch folgendes Beispiel an: Cobiotic N ist für Rind, Schwein, Pferd, Schaf, Ziege, Hund und Katze zugelassen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 der Revision wären nun sämtliche Tierarztpraxen, welche Cobiotic im Sortiment „führen“ alle 5 Jahre zu kontrollieren, was bestimmt nicht die Absicht des Bundes ist.

ZH schliesst sich den obigen Kantonen an und erachtet die Umschreibung «Arzneimittel führen» ebenfalls als unpräzis und unklar. Um Sicherheit bei der Rechtsanwendung zu erlangen, beantragen sie, dass der Ausdruck in Art. 3 definiert wird.

Auch UFA vermisst eine Definition des Begriffs Arzneimittel „führen“ und schlägt die Formulierung vor „Y.die Arzneimittel für Nutztiere lagern und/oder in Verkehr bringen, sind mindestens alle fünf Jahre zu kontrollierenY“

VSP weist darauf hin, dass gemäss Art. 10 nur Tierärztinnen und Tierärzte Tierarzneimittel unter gewissen Rahmenbedingungen verschreiben und abgeben können. Die Nennung von Detailhandelsbetrieben in Art. 31 erachtet der VSP deshalb als inkohärent und falsch.

SO und der VSP erachten eine Unterscheidung der Kontrollfrequenz zwischen Nutz- und Heimtierpraxen als nicht gerechtfertigt bzw. zeigen ihre Erfahrung bezüglich Kontrollfrequenzen, dass es dienlicher wäre, für alle Praxen, gleich welcher Ausrichtung, eine Kontrollfrequenz von mindestens 10 Jahren vorzugeben. Mittels risikobasierten Kontrollen kann gezielter kontrolliert werden, bzw. bei Mängeln oder Verdacht kann eine höhere Kontrollfrequenz durchgeführt werden und somit erübrigt sich eine starre Frequenz. Sie schlagen daher die Formulierung „Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Praxen sind mindestens alle 10 Jahre (risikobasiert) zu kontrollieren“ vor.

Der VSP fügt noch an, dass gerade im Hinblick auf die Resistenzverbreitung Heimtiere, welche sich sicher freier bewegen und engeren Kontakt zu der Bevölkerung haben, als Streuer sowie Empfänger gefährdeter sein dürften.

Absätze 3bisund 4

FR beantragt eine Streichung der Absätze 3bis und 4, da die Personal- und Logistikkosten zu hoch sind.

Gemäss SH genügt Art. 31. Abs. 4 und SH beantragt entsprechend eine Streichung der Akkreditierung der Amtsstellen.

Art. 33 Absatz 1 Berichterstattung

LU und BE sind der Ansicht, dass die vorgeschlagene Formulierung Redundanzen mit Art. 31 Abs. 3bis (LU !) bzw. Art. 31 Abs. 3 (BE! (kontrollierte Betriebe und Beanstandungen) schafft und nicht die Schnittstellen zwischen Acontrol und Asan berücksichtigt. Acontrol ist das System für die Eingabe der Kontrollresultate, Asan das System für die Vollzugsmassnahmen. Die Anzahl Betriebe muss nicht separat festgehalten werden, diese ergibt sich aus den vorhandenen Geschäftsgängen in ASAN, die Anzahl und Art der Beanstandungen werden automatisch durch das Eingeben der Resultate in Acontrol erfasst und sind in den Geschäftsgängen in ASAN dann sichtbar. Antrag: 1 Die Vollzugsorgane geben regelmässig die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) Y.. ein: