Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten
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Die SVPM und die OdA Pferdeberufe verlangen eine genaue Definition des Begriffs 'notwendige Information', sowie eine Erläuterung dazu, wie der Tierarzt die Abgabe von Informationen umsetzen muss.
Die SVSM und die GST weisen darauf hin, dass sich immer wieder zeigt, dass Unterlagen, die von Tierärzten an Tierhalter abgegeben werden (AUA-Belege, Lieferscheine), bei kantonalen Kontrollen nicht mehr vorhanden sind und nachgeliefert werden müssen. Ihrer Ansicht nach muss natürlich der Tierarzt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen bzw. abgeben, aber es darf nicht nur eine Bringschuld zu Lasten des TA bestehen. Die Verantwortung dafür, dass sie auf dem Betrieb vorhanden sind, liegt beim Tierhalter. Gleichermassen ist der/die Tierhalter/in verantwortlich, die Dokumente zur Verfügung zu haben und aufzubewahren. Daher beantragen sie die folgende Formulierung: „Die Nutztierhalterin oder der Nutztierhalter ist dafür verantwortlich, dass er bzw. sie alle für die Aufzeichnung notwendigen Informationen hat.“ / „Y ist dafür verantwortlich, dass er die notwenigen Informationen zur Verfügung hat.“
Auch die RS GST SG,AR,AI erachtet es als unbestritten, dass der Tierarzt die Informationen zur Verfügung stellt, findet aber dass der Tierhalter für die Aufzeichnung selbst verantwortlich ist. Mit diesem Schritt wird erreicht, dass der Nutztierhalter für die Anliegen der TAMV sensibilisiert wird und seinen Teil der Verantwortung wahrnimmt. Sie beantragen die Formulierung „Die Tierärztin oder der Tierarzt hat der Nutztierhalterin oder dem Nutztierhalter die für die Aufzeichnungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Nutztierhalterin oder der Nutztierhalter ist für die korrekte Aufzeichnung der Daten verantwortlich.“
Aus Sicht von Scienceindustries hat es der Verordnungsgeber hier versäumt, auch dem Nutztierhalter eine Schulungspflicht zwecks Sensibilisierung aufzuerlegen. Es sollte nicht sein, dass letztlich nur die Tierärzte in die Pflicht genommen werden, zumal sie aufgrund ihres Fachwissens ja in aller Regel bereits gut informiert sind über Hygienevorgaben, Resistenzverbreitung usw. Auch die Nutztierhalter sollten diesbezüglich einen (gesellschaftlichen) Beitrag leisten.
Der VSP ist der Ansicht, dass die Nutztierhaltenden von ihrer Grundausbildung her bezüglich der Verabreichung von Medikamenten sensibilisiert und gut ausgebildet sind. Dennoch muss die Qualitätssicherung der Lebensmittelkette durch regelmässige Weiterbildung im Bereich Medikamente gefördert werden. Gerade Nutztierhaltende, welche kritische Antibiotika in Absprache und mit Anwendungsanweisung auf dem Betrieb haben, können somit mit stets neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen gespiesen werden. Des Weiteren können somit regelmässig Erfahrungen ausgetauscht werden und das Niveau der Sensibilisierung bleibt hoch. Auch in Anbetracht des Tierschutzes ist eine regelmässige Fortbildung für Tierhaltende wichtig, da viele Medikamente gespritzt werden (müssen) und die Qualität der Handhabung mit Kanülen und Spritzen einfliessen kann. Der VSP beantragt, einen neuen Absatz 4 zu schaffen mit dem Wortlaut „Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen, welche Medikamente mit antimikrobiellen Wirkstoffen gemäss Anhang 5 auf dem Betrieb haben, müssen alle drei Jahre eine fachspezifische Weiterbildung absolvieren.“
Art. 31 Absätze 1, 3bis und 4 Kontrollfrequenz und Delegation der Kontrollen
pharmaSuisse begrüsst die vorgesehenen regelmässigen Kontrollen in den Absätzen 1, 3bis und 4.
Absatz 1
UR, SG, das VdU, die VSKT, die VSKT Regio Centro, BL, OW, AI, TG, GR, NW, SH und AR erachten den Begriff des „Führens“ von Arzneimitteln als schwammig, wenig konkret und dass er wenig Rechtssicherheit für den Vollzug gibt. Sie beantragen, dass der Begriff „Führen“ durch „Verschreiben“ und „Anwenden“ ersetzt wird um die Bedeutung dieses Begriffs zu konkretisieren durch die tatsächlichen Tätigkeiten des Verschreibens und Anwendens.
JU weist darauf hin, dass der Begriff „führen“ ungenau ist und den Aufsichtsbehörden nur wenige Mittel in die Hand gibt. Es muss präzisiert werden, dass es darum geht, Arzneimittel für Nutztiere zu ver-