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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 19 Seiten
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Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-KVEU)
vom ...
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 5 Absatz 2 und 10 Absatz 4 der Verordnung vom ...1 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1Diese Verordnung legt fest:
a. die tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen für die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr;
b. die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen.
2Sie führt zudem die Schutzmassnahmen auf, die das BLV gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 erlässt.
Art. 2 Bedingungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr
Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sind die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Tieren und Tierprodukten der in Anhang 1 aufgeführten Erlasse der Europäischen Union (EU) anwendbar.
Art. 3 Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen
Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 4 Zusätzliche Garantien
1Für die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte sind die nachstehenden zusätzlichen Garantien erforderlich:
1SR ...