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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 19 Seiten
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Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015
a. Tiere der Rindergattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von IBR/IPV sind;
b. Tiere der Schweinegattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von der Aujeszky’schen Krankheit sind; und
c. Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) sowie Bruteier dieser Tiere: eine Garantie, dass keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit vorgenommen wurde.
2Die Garantie muss von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt via TRACES in der Gesundheitsbescheinigung vermerkt werden.
Art. 5 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenver-
schleppung
1Die Massnahmen, die das BLV gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663 zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlässt, bleiben vorbehalten.
2Die Massnahmen sind im Anhang 3 aufgeführt. Das BLV kann Anhang 3 nachführen.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
Alain Berset