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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 19 Seiten

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Verordnung über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015

a. Tiere der Rindergattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von IBR/IPV sind;

b. Tiere der Schweinegattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von der Aujeszky’schen Krankheit sind; und

c. Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) sowie Bruteier dieser Tiere: eine Garantie, dass keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit vorgenommen wurde.

2Die Garantie muss von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt via TRACES in der Gesundheitsbescheinigung vermerkt werden.

Art. 5 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenver-

schleppung

1Die Massnahmen, die das BLV gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663 zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlässt, bleiben vorbehalten.

2Die Massnahmen sind im Anhang 3 aufgeführt. Das BLV kann Anhang 3 nachführen.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

3 SR 916.40