Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zu den Verordnungen im Bereich Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

1 Ausgangslage

Die Schweiz hat sich im Veterinäranhang (Anhang 11 zum Abkommen1) verpflichtet, inhaltlich gleichwertige Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten wie die EU zu erlassen. Im Veterinärbereich werden die Schweiz und die Mitgliedstaaten der EU als gemeinsamer Veterinärraum betrachtet, indem Grenzkontrollen, die in Mitgliedstaaten der EU2 stattfinden, in der Schweiz anerkannt werden und umgekehrt. Im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU gelten für die Schweiz auf Grund des Abkommens dieselben Bestimmungen wie zwischen den Mitgliedstaaten der EU.

Zur Aufrechterhaltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit müssen die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV3), die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV4) und die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV5), die Teil des Abkommens sind, materiell geringfügig angepasst werden. Gleichzeitig sollen diese drei Verordnungen im Rahmen der Neustrukturierung der Erlasse im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Gesamtaufbau überarbeitet und neu je nach der Herkunft von Sendungen (EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen bzw. Drittstaaten) bei der Ein- und Durchfuhr bzw. nach der Bestimmung für Sendungen bei der Ausfuhr zusammengefasst werden.

Die neuen Verordnungen gliedern sich im Wesentlichen in folgende Teile: Allgemeine Bestimmungen, Einfuhr (unterteilt in Abschnitte gemäss der Chronologie einer Einfuhr), Durchfuhr (mit Verweisen auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen für die Einfuhr), Ausfuhr, Kontrollen und Massnahmen. Dem entsprechend werden die Bestimmungen der bisherigen Verordnungen der neuen Struktur zugeteilt und zum Teil auch entsprechend auseinander dividiert.

1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, SR 0.916.026.81. 2 Dies gilt in der Anwendung auch für Norwegen, Island und Liechtenstein. In diesem Abschnitt schliesst der Begriff "EU" somit diese Staaten ein. 3