Vorlage
Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 108Fedlex · Vorlage
4 Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen
4.1 Änderung des Filmgesetzes
Die Anpassung des FiG ist aus zwei Gründen notwendig: Erstens erfordert die Ausweitung der Förderkompetenz des Bundes auf standortbezogene Kriterien bei der Filmförderung eine Festlegung dieses Grundsatzes im FiG. Zweitens bedingen die seit der letzten Revision des FiG aus dem Jahr 2001 veränderten Gewohnheiten des Filmkonsums vom Kino hin zu neuen Verwertungen ausserhalb des Kinos eine Anpassung der Bestimmungen zur Angebotsvielfalt, insbesondere zur Sprachenvielfalt. Die Anpassung über die Angebotsvielfalt setzt die Motion WBK-N 12.4017 («Anpassung der Bestimmungen zur Angebotsvielfalt beim Film») um.
Art. 8 Selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Filmförderung
Der Bund erhält mit dem revidierten Artikel 8 FiG die Kompetenz, neben der bestehenden erfolgsabhängigen und selektiven Filmförderung zusätzlich eine Förderung nach standortbezogenen Kriterien einzuführen. Damit wird ein zusätzlicher Anreiz für Schweizer Filme und Schweizer Koproduktionen geschaffen, die massgeblich in der Schweiz hergestellt werden und hier ihre Wertschöpfung erzielen. Das entsprechende Förderinstrument zielt mit anderen Worten darauf ab, das «Swiss made» von Schweizer Filmen zu stärken. Durch diesen Anreiz werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Filmherstellung verbessert (vgl. zum Ganzen Ziff. 2.1.7).
Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3
Die Einverleiherklausel (Pflicht zum Erwerb von Verwertungsrechten für alle Sprachregionen der Schweiz) verhindert, dass der Schweizer Filmmarkt in Sprachregionen segmentiert wird und nur von Anbietern aus den jeweiligen Nachbarländern bedient wird und stellt sicher, dass Filme in allen Sprachregionen der Schweiz angeboten werden.69 Die geltende Einverleiherklausel stammt aus dem Jahr 2001 und ist überholt, da sie sich ausschliesslich auf Kinofilme bezieht. Die Revision will die Einverleiherklausel auf Verwertungen im Video- und DVD-Markt sowie speziell im Bereich der Filme auf Video on demand-Angebote erweitern. Sie berücksichtigt kultur- und sprachpolitische Anliegen (Angebotsvielfalt) und passt das FiG den technischen Entwicklungen der letzten Jahre an. Die Ausdehnung ermöglicht es insbesondere kleineren Filmverleihern, Filmrechte auch für Verwertungskanäle ausserhalb des Kinos leichter zu erwerben und so einen Beitrag zur Angebotsvielfalt zu leisten.
Der Anwendungsbereich von Artikel 19 FiG beschränkt sich nach dessen Absatz 3 auf Verwertungen ausserhalb der Programme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des RTVG, da sprachregionale und nationale Programmveranstalter bereits gemäss Artikel 7 RTVG zur Einhaltung von Quoten für schweizerische und europäische Werke verpflichtet sind. Zudem sind diese Veranstalter auch verpflichtet, den Schweizer Film im Umfang von vier Prozent der Bruttoeinnahmen zu fördern, wenn sie in ihrem Programm Filme zeigen. Die Rechte und Pflichten von Fernsehveranstaltern im Sinne des RTVG werden durch die Anpassung der Einverleiherklausel somit nicht berührt.
Art. 24 Abs. 3bis und Abs. 5
Artikel 24 Absatz 3bis FiG erweitert die bereits bestehende Meldepflicht auf diejenigen Filmanbieter, die von der Einverleiherklausel neu erfasst werden. Die bestehende Meldepflicht
69 BBl 2000 5453