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Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten

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der Kinoergebnisse wird damit auf den Bereich der übrigen Filmverwertung von Filmen in der Schweiz ausgedehnt. Grundsätzlich gilt diese Meldepflicht auch für ausländische Anbieter von Filmen, allerdings nur für Verwertungen in der Schweiz. Die Umsetzung dieser Meldepflicht kann mit den bestehenden Ressourcen erbracht werden und erfordert keine Zusatzmittel. Durch die Ausdehnung der Meldepflicht entsteht ein besseres Gesamtbild des Filmkonsums in der Schweiz. Im Weiteren erlaubt sie es, die kulturpolitischen Zielsetzungen der Angebots- und Sprachenvielfalt besser zu messen. Die Anpassung von Artikel 24 Absatz 3bis FiG hat auch eine Revision von Artikel 24 Absatz 5 FiG zur Folge.

4.2 Änderung des Kulturförderungsgesetzes

Eine Anpassung des KFG ist aus drei Gründen notwendig: Erstens soll die Finanzierung der Schweizerschulen im Ausland neu ebenfalls über die Kulturbotschaft erfolgen. Zweitens soll der Bund eine erweiterte Förderkompetenz im Bereich der kulturellen Teilhabe erhalten. Drittens erfordert die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung zur musikalischen Bildung Rechtsanpassungen auf Gesetzesstufe. Die einzelnen Änderungen begründen sich wie folgt:

Ingress

Mit Artikel 67a Absätze 1 und 3 BV erhält der Bund neu eine im Verhältnis zu den Kantonen parallele Verfassungskompetenz zur Förderung der musikalischen Bildung sowie eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz. Die erweiterte Verfassungsgrundlage wird in den Ingress des KFG aufgenommen.

Art. 2 Abs. 1 Bst. g

Nach Artikel 2 Absatz 1 KFG sind verschiedene Spezialgesetze vom Geltungsbereich des KFG ausgenommen. Die Finanzierung der spezialgesetzlich geregelten Kulturbereiche erfolgt trotzdem über die Kulturbotschaft. Bis anhin war das AAG bei den Spezialerlassen nach Artikel 2 Absatz 1 KFG nicht erwähnt. Damit die Finanzierung der Schweizerschulen im Ausland in Zukunft ebenfalls über die Kulturbotschaft erfolgen kann, wird das SSchG neu in die Liste der Spezialerlasse nach Artikel 2 Absatz 1 KFG aufgenommen.

Art. 6 Abs. 1

Nach Artikel 6 Absatz 1 KFG unterstützt der Bund nur Projekte, Institutionen und Organisationen, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. Artikel 6 Absatz 2 KFG definiert dabei in nicht abschliessender Weise das gesamtschweizerische Interesse. Das Erfordernis des gesamtschweizerischen Interesses ist durch die subsidiäre Förderkompetenz des Bundes gemäss Artikel 69 Absatz 2 BV begründet. Mit Artikel 67a Absatz 1 BV hat der Bund im Bereich der musikalischen Bildung neu eine parallele Förderkompetenz erhalten. Aus diesem Grund sind in Artikel 6 Absatz 1 KFG Massnahmen zur Förderung der musikalischen Bildung nach Artikel 12 KFG vorzubehalten.

Art. 9a Kulturelle Teilhabe

Die Stärkung der kulturellen Teilhabe ist eine zentrale Handlungsachse der zukünftigen Kulturpolitik des Bundes (vgl. Ziff. 1.6.1). Die kulturpolitische Bedeutung des Handlungsfeldes übersteigt die aktuellen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten allerdings deutlich: Bis anhin sind die Fördermöglichkeiten des Bundes beschränkt auf einzelne Sparten (Musik und