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Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten
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Lesen), bestimmte Adressaten (Organisationen kulturell tätiger Laien) oder besondere Formate (einmalige Vorhaben). Um der gesellschaftspolitischen Bedeutung der kulturellen Teilhabe gerecht zu werden und diese durch neue Massnahmen stärken zu können (vgl. Ziff. 2.2.5), ist eine neue Förderbestimmung in das KFG aufzunehmen.
Art. 12 Abs. 2 und 3
Zur Umsetzung des neuen Verfassungsartikels zur musikalischen Bildung schlägt der Bundesrat verschiedene Fördermassnahmen nach Artikel 67a Absatz 1 BV vor (vgl. Ziff. 2.2.4). Diese lassen sich im Prinzip gestützt auf den bestehenden Artikel 12 KFG umsetzen. Zentrales Element der neuen Massnahmen zur Stärkung der musikalischen Bildung ist das Programm «Jugend und Musik», durch das der Bund die Aus- und Weiterbildung von Laienmusiklehrkräften sowie Musiklager und Musikkurse für Kinder und Jugendliche unterstützen will. Angesicht der hohen Bedeutung des neuen Programms wird dieses in Artikel 12 KFG ausdrücklich erwähnt. Zur Umsetzung des neuen Programms wird der Bund auf die administrative Unterstützung der Kantone angewiesen sein. Gemäss Absatz 3 haben die Kantone dazu eine Durchführungsstelle zu bezeichnen. Es obliegt den Kantonen festzulegen, wie die Behördenorganisation im Einzelnen ausgestaltet werden soll. Insbesondere können die Kantone bei Bedarf auch von den Möglichkeiten interkantonaler Zusammenarbeit Gebrauch machen.
Art. 12a Tarife an Musikschulen
Mit Artikel 67a Absatz 3 BV hat der Bund zusätzlich eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz in Bezug auf den Zugang der Jugend zum Musizieren erhalten. Für den Zugang zum Musizieren sind die staatlich geförderten Musikschulen mit ihrer Präsenz in allen Landesteilen ein zentraler Akteur. Bereits in den Abstimmungserläuterungen zum neuen Verfassungsartikel hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass sich heute von Kanton zu Kanton unterscheidet, wie viel der Kursbesuch an einer Musikschule kostet und es damit teilweise von Wohnort und Einkommen abhängt, ob jemand ein Musikinstrument erlernen und sein musikalisches Talent entfalten kann. So bieten aktuell etwa nur 63 der 431 Musikschulen ermässigte Tarife für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien an. Im Weiteren wird in einigen Kantonen der Unterricht an Musikschulen nur bis zum vollendeten
16. Altersjahr subventioniert. Ältere Jugendliche bezahlen in diesen Kantonen den vollen Erwachsenentarif. In Zukunft sollen in Bezug auf die Altersgrenze für verbilligte Tarife sowie auf die Tarife für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien landesweit gewisse Minimalanforderungen gelten:
– Nach Artikel 12a Absatz 1 KFG müssen Musikschulen, die von Kantonen oder Gemeinden unterstützt werden, für alle Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Tarife vorsehen, die unter den Tarifen für Erwachsene liegen.
– Für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien müssen die Musikschulen nach Artikel 12a Absatz 2 Tarife mit zusätzlichen Preisreduktionen gegenüber den ordentlichen Tarifen für Kinder und Jugendliche vorsehen.
Die konkrete Ausgestaltung der Schultarife und die Festlegung der Schulgeldreduktionen liegen bei den Kantonen. Diese definieren insbesondere auch, wer als einkommensschwache Familie gilt. Den Kantonen ist es freigestellt, bei dieser Definition allenfalls auf bereits bestehende Regelungen zurückzugreifen. Da den Kantonen bei der Umsetzung dieser Gesetzesbestimmung, die auch von der EDK nicht bestritten wird, eine grosse Autonomie verbleibt, kann daraus kein Finanzierungsanspruch an den Bund abgeleitet werden.