Vorlage

Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 67Fedlex · Vorlage

– die Stärkung der Kompetenzen im Bereich der neuen Medien (vgl. dazu Kapitel 2.6 der «Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz»40 von März 2012).

Für die Förderperiode 2016–2019 hat der Bund die kulturelle Teilhabe als eine von drei zentralen strategischen Handlungsachsen definiert. Fördermassnahmen werden in allen Sparten und Bereichen umgesetzt. Die Vermittlung des kulturellen Erbes und die Förderung des Zugangs dazu ist insbesondere Sache der Institutionen, die Kulturgüter bewahren; entsprechende Massnahmen sind in den Kapiteln Museen, Bibliotheken, audiovisuelle Gedächtnisinstitutionen und Denkmalpflege dargestellt (Ziff. 2.2.1 bis 2.2.4). Das vorliegende Kapitel beschränkt sich auf die Bereiche musikalische Bildung, Leseförderung, Kunstvermittlung sowie Laien- und Volkskultur.

Förderung der musikalischen Bildung

Musik erfüllt ein Grundbedürfnis nach sinnlichem Erleben und ästhetischer Bereicherung. Die Beschäftigung mit Musik gehört zu den am meisten ausgeübten kulturellen Aktivitäten der Schweizer Bevölkerung, wie Erhebungen zum Kulturverhalten zeigen. Das aktive Musizieren und Singen ermöglicht intensive Erlebnisse und fördert die kreativen, emotionalen, intellektuellen und sozialen Kompetenzen junger Menschen. Durch den Musikunterricht in der Schule und an Musikschulen sowie das Musizieren etwa in einem Blasmusikverein oder das Singen in einem Chor sammeln Kinder und Jugendliche musikalische Erfahrungen. Der Erwerb musikalischer Bildung trägt zur persönlichen Entwicklung junger Menschen bei und dauert lebenslang. Musikalische Bildung vermittelt kulturelle Kompetenzen und ermöglicht die Teilhabe am kulturellen Leben.

Gestützt auf Artikel 12 KFG vergibt der Bund in der Periode 2012–2015 Finanzhilfen an Vorhaben zur Förderung der ausserschulischen musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in der Höhe von jährlich 500 000 Franken. Gefördert wurden insbesondere Musiklager, Formationen, Wettbewerbe und Festivals. Das BAK stützt sich bei seinen Entscheiden auf Empfehlungen einer verwaltungsexternen Jury (Förderkommission des Vereins «jugend + musik»).

Am 23. September 2012 haben Volk und Stände eine neue Verfassungsbestimmung zur Förderung der musikalischen Bildung mit 72,7 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Der neue Art. 67a BV will die musikalische Bildung stärken: In der Schule sollen Bund und Kantone für einen hochwertigen Musikunterricht sorgen, wobei die bisherige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Schulbereich bestehen bleibt. In der Freizeit sollen alle Kinder und Jugendliche die Möglichkeit haben, sich musikalisch zu betätigen. Junge Menschen mit besonderer musikalischer Begabung sollen speziell gefördert werden.

Zur Umsetzung des neuen Verfassungsartikels setzte das EDI am 24. September 2012 eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des BAK ein.41 Die Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, Vorschläge zur Umsetzung des neuen Verfassungsartikels auf Bundesebene zu erarbeiten. Sie nahm eine Analyse der musikalischen Bildung in der Schweiz vor und kam zum Schluss, dass die Chancengerechtigkeit und die Qualität der musikalischen Bildung in der Breiten- und Talentförderung in verschiedenen Punkten verbessert sowie die Zusammenarbeit zwi-

40 Abrufbar unter: www.infosociety.ch

41 In der Arbeitsgruppe waren vertreten: Schweizerischer Städteverband (SSV), Schweizerischer Gemeindeverband (SGV), Verein «jugend + musik», Interessengemeinschaft «Jugend und Musik», Verband Musikschulen Schweiz (VMS), Schweizer Musikrat (SMR), Konferenz Musikhochschulen Schweiz (KMHS) sowie Schweizer Blasmusikverband (SBV). An den Sitzungen nahm auch eine Vertretung des Generalsekretariats der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) teil.