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Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten
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setzungen seitens Pro Helvetia. Die dazu benötigten Zusatzmittel in der Höhe von 475 000 Franken pro Jahr sind im Zahlungsrahmen der Pro Helvetia vorgesehen.
– Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter: Nach Artikel 10 Absatz 1 KFG kann der Bund «Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Betriebs- und Projektkosten». Er kann im Weiteren «bei Ausstellungen von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge an die Versicherungsprämien für Leihgaben leisten». Aktuell unterstützt das BAK dreizehn Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter mit Betriebsbeiträgen in der Höhe von insgesamt rund 10 Millionen Franken pro Jahr (vgl. Ziff. 2.2.1). Für die Projektbeiträge und die Beiträge an Versicherungsprämien für Leihgaben stehen knapp 1 Million Franken pro Jahr zur Verfügung. In der Förderperiode 2016– 2019 sind bei der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 1 KFG keine Änderungen mit finanziellen Auswirkungen auf die Kulturbotschaft geplant. Insbesondere sollen in der Förderperiode 2016–2019 die bisher unterstützten dreizehn Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter weiterhin Betriebsbeiträge in bisheriger Höhe erhalten.
– Kulturelle Teilhabe: Als Teil der Gesellschaftspolitik muss die Kulturpolitik konsequent die gesamte Bevölkerung und ihr Miteinander im Auge haben. Gemäss Artikel 3 KFG ist der Zugang der Bevölkerung zur Kultur ein wichtiges kulturpolitisches Ziel. Die Aufwertung und Stärkung der kulturellen Teilhabe ist auch ein zentraler Pfeiler der kulturpolitischen Strategie des Bundes für die Jahre 2016–2019 (vgl. Ziff. 1.6.1). Um dieses Ziel zu erreichen, soll eine neue Förderkompetenz des Bundes geschaffen werden (vgl. Ziff. 4.2). Sie soll es dem BAK ermöglichen, Initiativen und Strukturen zur Förderung der kulturellen Aktivität von Laien (alle Alters- und Bevölkerungsgruppen), zur Kinder- und Jugendkulturarbeit sowie zur Verbesserung des physischen, finanziellen und intellektuellen Zugangs zur Kultur zu unterstützen (Modellprojekte, nationale Aktionstage und Festivals usw.). Zur Umsetzung der neuen Förderkompetenz beantragt der Bundesrat für die Förderperiode 2016–2019 Zusatzmittel in der Höhe von 600 000 Franken pro Jahr. Der Anwendungsbereich der neuen Bestimmung wird durch präzise Förderkonzepte klar eingegrenzt.
– Musikalische Bildung: Der Bund fördert die musikalische Bildung gestützt auf Artikel 12 KFG bisher mit jährlich rund 500 000 Franken. Am 23. September 2012 haben Volk und Stände eine neue Verfassungsbestimmung angenommen. Der neue Artikel 67a BV will die musikalische Bildung stärken: In der Schule sollen Bund und Kantone für einen hochwertigen Musikunterricht sorgen, wobei die bisherige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Schulbereich bestehen bleibt. In der Freizeit sollen alle Kinder und Jugendliche die Möglichkeit haben, sich musikalisch zu betätigen. Junge Menschen mit besonderer musikalischer Begabung sollen speziell gefördert werden. Gestützt auf den neuen Verfassungsartikel und die beantragte Änderung des KFG (vgl. Ziff. 4.2) schlägt der Bundesrat verschiedene Massnahmen auf Bundesebene zur Stärkung der musikalischen Bildung vor (vgl. Ziff. 2.2.5). Zur Umsetzung dieser Massnahmen beantragt der Bundesrat für die Förderperiode 2016–2019 Zusatzmittel in der Höhe von 3 Millionen Franken pro Jahr (2,5 Mio. Fr. im 2016).
– Leseförderung: Artikel 15 KFG gibt dem Bund in seiner aktuellen Fassung die Kompetenz, Massnahmen zur Bekämpfung des Illettrismus und zur Leseförderung zu treffen. Lesen und Schreiben sind grundlegende Fähigkeiten, welche Tore zu Wissen und Denken öffnen und den Zugang zu Bildung sowie die berufliche Integration sichern. Mit Inkrafttreten des Weiterbildungsgesetzes, voraussichtlich per 1. Januar 2016, wird die Aufgabe der Illettrismusbekämpfung in die Zuständigkeit