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Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten
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Erstens beabsichtigt das BAK die Schaffung einer «Virtuellen Nationalgalerie», mit der die wichtigsten Werke der Bundeskunstsammlung sowie der Sammlung der Gottfried Keller-Stiftung neu über das Internet vorgestellt werden sollen (vgl. Ziff. 2.2.1). Dieses Vorhaben erfordert Zusatzmittel im Eigenbereich des BAK in der Höhe von jährlich 200 000 Franken. Zweitens möchte das BAK die bisher nur sehr spärlich vorhandene Datenlage zur Kulturproduktion, -förderung und -konsumation in der Förderperiode 2016–2019 verbessern. Zur Erstellung der notwendigen Kulturstatistiken sind Zusatzmittel im Eigenbereich des BAK in der Höhe von jährlich 100 000 Franken notwendig. Drittens sind für das beim BAK geplante «Observatoire Kulturwirtschaft» (vgl. Ziff. 2.4.1) Zusatzmittel von jährlich ebenfalls 100 000 Franken erforderlich. Die Zusatzmittel für die vorerwähnten drei Massnahmen werden über den jährlichen Voranschlag beantragt.
Die Beiträge, welche die Schweiz gestützt auf internationale Abkommen an internationale Organisationen und Programme ausrichtet (UNESCO, Europarat sowie EU [allfällige Beiträge an die Programme MEDIA und Kulturförderung]) sind Pflichtbeiträge und deshalb nicht Teil der Kulturbotschaft respektive der beantragten Zahlungsrahmen.
Im Weiteren wird nachfolgend terminologisch für alle finanzrelevanten Neuerungen des BAK von Zusatzmitteln gesprochen. Dies unabhängig davon, ob eine bestimmte Neuerung einen Nettomehrbedarf generiert oder aber durch interne Kompensationen aufgefangen wird.
3.1.2 Zahlungsrahmen für Finanzhilfen des BAK gestützt auf das Kulturförderungsgesetz
Über den Zahlungsrahmen KFG werden all jene Aktivitäten des BAK finanziert, welche sich auf das KFG stützen:
– Preise, Auszeichnungen, Ankäufe: Gemäss Artikel 13 KFG verleiht das BAK Preise und Auszeichnungen in den Sparten Kunst, Design, Theater, Literatur, Tanz und Musik (vgl. Ziff. 2.1.1–2.1.6). Darüber hinaus erwirbt das BAK gestützt Artikel 13 KFG Kunstwerke für seine Sammlungen (vgl. Ziff. 2.2.1). Im Kredit «Preise, Auszeichnungen, Ankäufe» sind neben den Preissummen für die Preisträgerinnen und Preisträger auch die gesamten Organisationskosten für die Preisverleihungen in den verschiedenen Sparten enthalten. In der Förderperiode 2016–2019 sind im Tätigkeitsbereich «Preise, Auszeichnungen, Ankäufe» keine Änderungen mit finanziellen Auswirkungen auf die Finanzplanung des Bundes vorgesehen.
– Literaturförderung: Die Antworten auf zwei parlamentarische Postulate sowie auf drei parlamentarische Interpellationen haben gezeigt, dass die Literaturlandschaft im Umbruch ist und zusätzliche Massnahmen des Bundes notwendig sind, um eine lebendige Schweizer Literaturlandschaft sicherzustellen (vgl. Ziff. 2.1.4). Das BAK soll dabei einerseits die kulturelle Verlagsarbeit fördern (Betreuung und Beratung von Autorinnen und Autoren, kritisches Lektorat usw.). Die kulturelle Basisarbeit der Verlage ist für die Qualität und Innovation der Schweizer Literatur von grundlegender Bedeutung. Andererseits soll das BAK Literaturzeitschriften und -beilagen finanziell unterstützen. Dies ist namentlich für die Vermittlung von Literatur, für den Austausch zwischen Schriftstellern und dem Publikum sowie für den Austausch zwischen den Literaturen der verschiedenen Landessprachen und die Entwicklung der Literaturkritik zentral (vgl. Ziff. 2.1.4). Für diese Neuerungen zur Stärkung der Schweizer Literaturlandschaft sind seitens BAK Zusatzmittel von jährlich 2 Millionen Franken im Zahlungsrahmen KFG vorgesehen. Die Massnahmen des BAK zu Gunsten der Literaturförderung werden ergänzt durch den Ausbau der literarischen Über-