Vorlage

Vernehmlassung 2013/113: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2019 (Kulturbotschaft) · 127 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 97Fedlex · Vorlage

Dazu gehören Inventarisierungen, Notkonservierungen und weitere Schutzmassnahmen wie

z. B. die Sicherung und Valorisierung archäologischer Stätten sowie lokaler Museen und Sammlungen. Angesichts der fortdauernden Gefährdung von Kulturgütern durch Konflikte und infrastruktureller Schwächen ist die Realisierung solcher Projekte nötiger denn je. Daneben werden Kooperationsprojekte zwischen Institutionen in der Schweiz und im Ausland unterstützt. Der Zahlungsrahmen 2016–2019 entspricht dem bisherigen Zahlungsrahmen der Förderperiode 2012–2015.

Übersicht über die Beiträge,

gestützt auf Artikel 14 KGTG (in Mio. Fr., gerundet)

2016 2017 2018 2019 2016–2019

Kulturgütertransfer 0,8 0,8 0,8 0,8 3,1

Zahlungsrahmen Kulturgüter- 0,8 0,8 0,8 0,8 3,1 transfer

3.1.5 Rahmenkredit Heimatschutz und Denkmalpflege

Das Tätigkeitsgebiet des BAK im Bereich von Heimatschutz und Denkmalpflege reicht von der Erarbeitung von Grundlagen und Standards über die Erstellung von Gutachten, der Pflege der internationalen Zusammenarbeit bis zur Ausrichtung von Finanzhilfen. Die Finanzhilfen lassen sich dabei in zwei grosse Themenfelder gliedern: Einerseits die Unterstützung von Massnahmen zur Erhaltung schützenswerter Objekte nach Artikel 13 NHG. Andererseits die Unterstützung von Organisationen, Forschungsvorhaben, Aus- und Weiterbildungen sowie Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege nach den Artikel 14 und 14a NHG (inklusive Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS).

Im Bereich der Finanzhilfen an den Erhalt schützenswerter Objekte sind in der Förderperiode 2016–2019 keine Änderungen mit finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt vorgesehen. Da der Verpflichtungsüberhang, der per Ende 2011 noch bei rund 40 Millionen Franken lag, bis Ende 2015 voraussichtlich auf zirka 13 Millionen Franken abgebaut werden kann, sind – im Unterschied zu den Jahren 2012–2015 – keine den Rahmenkredit übersteigende Voranschlagskredite zum weiteren Abbau des Verpflichtungstandes notwendig.60

In Bezug auf den zweiten Kredit erfordern die vorgesehenen Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität des zeitgenössischen Bau- und Planungsschaffens (Sensibilisierungsmassnahmen für Baukultur) Zusatzmittel von jährlich 500 000 Franken (vgl. Ziff. 2.2.3). Im Weiteren ist in diesem zweiten Kredit eine Abtretung des SBFI an das BAK betreffend die Finanzierung der Edition «Die Kunstdenkmäler der Schweiz» in der Höhe von jährlich rund 530 000 Franken ab 2017 berücksichtigt.

60 In der Periode 2012–2015 hat das Parlament für den Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege Voranschlagskredite von insgesamt 129 Millionen Franken gutgeheissen. Die Summe der Voranschlagskredite überstieg dabei bewusst den bewilligten Rahmenkredit um 24 Millionen und ermöglichte damit den Abbau eines Teils der offenen Verpflichtungen aus den Vorjahren, die durch Projektverzögerungen entstanden sind. Ein Verpflichtungsüberhang in der Grössenordnung von 13 Millionen Franken wird auch in Zukunft notwendig sein, da im Bereich der Einzelmassnahmen zwischen der Verpflichtung und der Auszahlung der Subvention mehrere Jahre vergehen können (von Bauplanung, über Baubewilligung und Bauausführung bis zur Schlussrechnung an das BAK).