Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 13 Seiten

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Anhörungsbericht Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

7. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen

Artikel 18: Trägerschaft

Der Kanton Thurgau sowie educationsuisse und die ASO schlagen vor, die Umschreibung des Begriffs Trägerschaft zu präzisieren und nicht synonym mit Führungsgremium zu verwenden (Art. 18 Abs. 1): „Als Trägerschaft einer anerkannten Schweizerschule gilt der Schulverein, eine Stiftung, Kapital- oder Personengesellschaft oder Gemeinschaft.“

Der Kanton Luzern sowie die Schweizerschulen (gemeinsame Stellungnahme) und die ASO sind der Auffassung, dass die Verordnung keine Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Trägerschaft und Schulleitung machen sollte (Art. 18 Abs. 2).

Artikel 19: Visueller Auftritt

Der Verein educationsuisse empfiehlt, das von ihm entwickelte Gütesiegel als Logo für den visuellen Auftritt der Schweizerschulen zu verwenden.

Artikel 20: Berichterstattung

Die Schweizerschulen (gemeinsame Stellungnahme) und die ASO schlagen vor, die Modalitäten für die Berichterstattung flexibler zu gestalten. Die Patronatskantone wünschen, dass Ihnen eine Kopie zugeht, weil die Berichte auch ihre Arbeit erleichtern.

Artikel 21: Vermittlung schweizerischer Kultur und Pflege des schweizerischen Erschei-

nungsbildes

Der Arbeitgeberverband Centre Patronal ist der Auffassung, dass die Schweizerschulen in erster Linie einen Bildungsauftrag haben. Sie dürften nur im Sinne der Beziehungspflege zum Gastland als Vermittlerinnen schweizerischer Kultur auftreten.

8. Abschnitt: Vollzug

Artikel 22: Aufgaben der schweizerischen Vertretungen

Die Patronatskantone begrüssen ausdrücklich, dass die Aufgaben der Schweizer Vertretungen in der Verordnung klar festgehalten sind.

Artikel 23: Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

Die Patronatskantone und die ASO heissen den Vorschlag zur Zusammensetzung der Kommission gut. educationsuisse wünscht, dass die seit dem 1. Januar 2014 fusionierten Vereine AJAS und educationsuisse weiterhin mit zwei Sitzen vertreten sind (Art. 23 Abs. 3).