Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 13 Seiten

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Anhörungsbericht Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

Der Kanton Aargau weist darauf hin, dass die Bestimmung über die Anerkennung von Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung (Art. 4 Bst. e) unspezifischer sei als die entsprechende Bestimmung im Gesetz (Art. 10 Abs. 4). Die Bestimmung in der Verordnung sei im Übrigen dahingehend zu ergänzen, dass auch Beiträge für Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung möglich seien, und zwar zweckgebunden z.H. der Schulleitung für Einsätze des Kollegiums in den Bereichen der Teamarbeit und Schulentwicklung, Eltern- und Schülerberatung sowie kollektiven Weiterbildung. Lehrkörper an Schweizerschulen mehrheitlich aus Lehrpersonen ohne Schweizer Lehrberechtigung besteht. Die unterschiedlichen Beitragsbemessungen für Lehrpersonen mit und ohne Schweizer Lehrberechtigung stünden einer gemeinsam gestalteten und getragenen Schulkultur und damit der Vermittlung spezifisch schweizerischer Bildung und Kultur im Wege.

Art. 5 Beitragssätze

educationsuisse empfiehlt die Äufnung eines von der Gesamtheit der Schulen getragenen „Solidaritätsfonds“, um Schulen, die in finanzieller Notlage sind, vor der Schliessung zu bewahren.

4. Abschnitt: Finanzhilfen an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

Art. 8 Finanzhilfen an Besoldungskosten von Personen mit schweizerischer Lehrbe-

rechtigung

Die Internationale Schule New York wünscht eine Klärung des Ausdruck „angemessenes Verhältnis zur Gesamtschülerzahl“ (Art. 8 Abs. 1 Bst. b).

Die Internationale Schule New York weist weiter darauf hin, dass die Vorgabe, der Unterricht habe sich an schweizerischen Lehrplänen zu orientieren (Art. 8 Abs. 1 Bst. c) nur beschränkt umzusetzen sei. Die Schule müsse sich primär an den deutschen Vorgaben sowie an den Bestimmungen des Gastlandes orientieren.

Die Internationale Schule Hong Kong regt an, der Bund sollte 100 Prozent statt wie vorgesehen 50 Prozent bzw. maximal 70 Prozent der Kosten für die Anstellung einer Person mit schweizerischer Lehrberechtigung zu übernehmen. Ausserdem sollten in begründeten Fällen spezialisierte Lehrpersonen ohne Lehrberechtigung für Angebote in Logopädie, Ergotherapie oder als Schulpsychologen eingesetzt werden können.

Art. 11 Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schulen

Die Kantone Schaffhausen und Thurgau empfehlen, von weiteren Schulgründungen abzusehen. Die vorhandenen Mittel sollten primär für die Unterstützung der bestehenden Schulen eingesetzt werden.

Die anderen Patronatskantone sowie educationsuisse und die ASO erachten weitere Schulgründungen hingegen als sinnvoll. Dies dürfe sich jedoch nicht nachteilig auf bereits bestehende Schulen auswirken. Für die Realisierung und Sicherung grösserer zusätzlicher Projekte müsse der Gesamtkredit erweitert werden.