Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 13 Seiten
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Anhörungsbericht Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
Auch der Kanton Thurgau schlägt für den Bereich Unfallversicherung eine weniger bindende Formulierung vor:
3(neu) Die Schweizerschulen sorgen dafür, dass die schweizerischen Lehrpersonen gegen Unfall und Krankheit ausreichend versichert sind.
Für den LCH hat die Berücksichtigung der sozialen Sicherheit der Lehrpersonen an Schweizerschulen im Ausland erste Priorität. Der Verband schlägt vor, die entsprechende Bestimmung (Art. 15 Abs. 1) wie folgt zu ergänzen: „Sofern die anwendbare Gesetzgebung die Unterstellung unter die entsprechenden schweizerischen Rechtsvorschriften nicht vorsieht, ist ein angemessener Sozialversicherungsschutz mittels Ausgleichszahlungen aus einem dafür geäufneten Sozialfonds zu gewährleisten.“
educationsuisse begrüsst die relativ flexible Ausgestaltung der Regelung zur Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversicherungen (Abs. 1). Der Verien ist ferner der Auffassung, dass die Bestimmung über die Arbeitgeberpflichten (Abs. 2) gestrichen werden kann: In den einzigen Fällen, in denen eine obligatorische Versicherung besteht, kommt die Arbeitgeberrolle gerade nicht der jeweiligen Schweizerschule, sondern educationsuisse zu.
Artikel 16: Berufliche Vorsorge
Die Patronatskantone und educationsuisse begrüssen ausdrücklich, dass der Entscheid über den Verbleib bei der bisherigen Pensionskasse – sofern überhaupt möglich – oder der Wechsel zur PUBLICA der Schweizerschule zukommt (Art. 16 Abs. 3). Der LCH hält dem entgegen, dass die Schweizerschule als Arbeitgeberin nur im Einverständnis mit der Lehrperson über den Verbleib in der angestammten Pensionskasse entscheiden dürfe. In der Verordnung sei zudem festzuhalten, dass Lehrpersonen die Möglichkeit haben sollten, ihren bisherigen Verdienst bei der Pensionskasse weiter zu versichern.
educationsuisse begrüsst ausdrücklich die vorgesehene Weiterführung der bisherigen Regelung und Praxis der pauschalen Festsetzung des versicherten Verdienstes durch das Bundesamt für Kultur (Art. 16 Abs. 5).
Artikel 17: Vertretung der anerkannten Schweizerschulen gegenüber den schweizerischen
Sozialversicherungen
Mit Hinweis auf die besondere Konstellation bei Schweizer Lehrkräften an den Schweizerschulen in Italien und Spanien schlägt educationsuisse vor, die aktuelle Praxis der „Beamtenentsendung“ rechtlich abzusichern und Artikel 17 wie folgt zu ergänzen:
3(neu) Die Stelle kann Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung mit Einzelarbeitsvertrag anstellen und an anerkannte Schweizerschulen entsenden, sofern dadurch eine Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversicherungen erreicht wird. Der Stelle kommt diesfalls die Arbeitgeberrolle gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften zu.
Der LCH schlägt vor, für die Möglichkeit der Vertretung auf eine kann-Formulierung zu verzichten (Art. 17 Abs. 1): „Das BAK bezeichnet eine externe Stelle, welche…“