Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 13 Seiten

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Anhörungsbericht Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

Die Schweizerschulen (gemeinsame Stellungnahme) sowie educationsuisse und die ASO schlagen vor, die Bestimmung über den Maximalbeitrag von 3 Millionen Franken für Schulgründungen (Art. 11 Abs. 3 Bst. b) zu streichen. Von den Patronatskantonen wird hingegen begrüsst, dass die Verordnung einen Maximalbeitrag ausweist. Die Definition der anrechenbaren Kosten schienen und klar und unmissverständlich.

5. Abschnitt: Finanzhilfen für die Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Aus-

landschweizerinnen und -schweizer

Art. 14

Der Kanton Luzern wünscht eine Präzisierung von „Leistungen umfassend erbringen“.

6. Abschnitt: Sozialversicherung

educationsuisse weist generell auf die besondere Konstellation der Schweizer Lehrpersonen an den Schweizerschulen in Europa (fünf in Italien und zwei in Spanien) hin. Diese sind nicht von der jeweiligen Schweizer Schule, an der sie tätig sind, angestellt, sondern von educationsuisse, Verein mit Sitz in Bern. Sie haben einen Arbeitsvertrag in der Schweiz und werden ihm Rahmen einer „Beamtenentsendung“ (im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. b Verordnung (EG) Nr. 883/2004, SR 0.831.109.268.1) von educationsuisse an eine Schweizer Schule „entsendet“. Die Schweizer Schulen verfügen gegenüber den „entsendeten“ Lehrpersonen über ein umfassendes Weisungs- und Kontrollrecht hinsichtlich der Erbringung der Arbeitsleistung. Für alle sozialversicherungsrechtlichen Belange kommt die Arbeitgeberrolle educationsuisse zu.

Artikel 15: Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung (AHV/IV), Unfall-

versicherung (UV) und Krankenversicherung

Die Schweizerschulen (gemeinsame Stellungnahme) und die ASO machen darauf aufmerksam, dass die obligatorische Aufnahme von Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberichtigung in die schweizerische Kranken- und Unfallversicherung aufgrund der hohen Beiträge einige Schweizerschulen in Schwierigkeiten bringen könnte. Die Schulen sollten ihre Lehrkräfte allerdings verpflichten, eine Kranken- und Unfallversicherung abzuschliessen, die den Mindestanforderungen des entsprechenden Bundesgesetzes genügt.

Die Schweizerschulen (gemeinsame Stellungnahme) und die ASO schlagen daher vor, Artikel 15 in Anlehnung an den Wortlaut der geltenden AAV folgendermassen umzuformulieren:

1Personen mit Schweizer Lehrberechtigung, die für eine anerkannte Schweizerschule tätig sind, sind in der schweizerischen Alters-und Hinterlassenenversicherung sowie Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert, sofern dies möglich ist.

2Die Schulen sorgen dafür, dass die Unfallversicherung der schweizerischen Lehrkräfte einen Versicherungsschutz erreicht, der den Anforderungen des entsprechenden Bundesgesetzes genügt.

3Die Schulen verpflichten die schweizerischen Lehrkräfte vertraglich, sich gegen Krankheit zu versichern.

4Die anerkannten Schweizerschulen haben die Arbeitgeberpflichten gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften zu erfüllen.