Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/114: Verordung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) · 13 Seiten

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Anhörungsbericht Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

Ergebnisse im Einzelnen

Die Rückmeldungen im Rahmen der Anhörung betrafen mehrheitlich einzelne Artikel. Dennoch gab es vereinzelt Hinweise auf Grundsatzüberlegungen.

So regt der Kanton Aargau an, die Verordnung um einen Artikel zur Anerkennung von Angeboten der beruflichen Grundbildung (Art 5 SSchG) zu ergänzen. Darin sei zu regeln, dass die gesetzliche Bestimmung über die zu erreichenden Abschlüsse – eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit oder ohne Berufsmaturitat oder eidgenössisches Berufsattest (EBA) – evolutiv zu verstehen sei. Den Standard EFZ/EBA als Ziel zu setzen, sei zwar richtig, die Umsetzung erfordere angesichts der Realitäten vor Ort aber Zeit.

Der Kanton Thurgau schlägt vor, dass den Schweizerschulen im Sinne der Planungssicherheit drei Jahre lang noch die bisherigen Beträge ausgerichtet werden, damit sie sich auf die veränderten finanziellen Rahmenbedingungen einstellen können.

Die Internationale Schule Hong Kong regt an, die Eintrittskriterien an Schweizer Hochschulen und Universitäten so zu flexibilisieren, dass auch Absolventen von Auslandschulen ohne schweizerische Matura sich einschreiben können. Weiter solle der Bund in eine Online-Ausbildungsplattform investieren, um Schülern mit begrenzter Schulwahl im Ausland die Möglichkeit zu bieten, eine Matura zu erlangen.

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

Die Umschreibung der Schülerinnen und Schüler (Bst. a) wird in einigen Rückmeldungen als unklar bezeichnet. Ausserdem trage sie der Realität an Schweizerschulen im Ausland nicht Rechnung, da dort Kinder früher als in der Schweiz in den Kindergarten eintreten.

Die Schweizerschulen (gemeinsame Stellungnahme) und die ASO schlagen folgenden neuen Wortlaut vor: „Als Schülerinnen und Schüler gelten die Kinder, die im laufenden Kalenderjahr (bis 31.12.) den dritten Geburtstag erreichen.“ educationsuisse schlägt lediglich eine leicht abgewandelte Formulierung vor: „Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 3. und dem 25. Altersjahr, die …“ Der Kanton Schaffhausen und die Schweizerschule Madrid verlangen, auf ein Minimalalter ganz zu verzichten, um die unternehmerische Freiheit der Schulen zu fördern.

Die Schweizerschulen (gemeinsame Stellungnahme) und die ASO schlagen vor, höchstens die vier Jahre vor dem Erwerb der Matura als Sekundarstufe II anzusehen (vorausgesetzt dass die Anforderungen von Art. 6 der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen erfüllt sind). Sofern es sich beim ausgestellten Abschlusszeugnis nicht um eine Matura handle, sei der Zeitraum vom 10. bis zum 13. Schuljahr als Sekundarstufe II anzusehen.

Die Patronatskantone begrüssen ausdrücklich die Umschreibung der „Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung“ (Bst. c). Die Definition entspreche den in der Schweiz geltenden Grundsätzen und komme den bei der Personalsuche involvierten Kantonen entgegen.