Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 9 Seiten

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5. Rechtliche Aspekte

Die Änderungen stützen sich auf die gleichen Grundlagen wie die der zu revidierende Erlass. Nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) ist dasjenige Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt. Nach Artikel 17 DSG dürfen Organe des Bundes Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

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