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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten
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Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Daten), in Informationssystemen des Bundesamtes für Sport (BASPO) durch:
a. Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
b. nationale Sport- und Jugendverbände sowie deren Mitglied- und Unterorganisationen, soweit diese nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 (SpoFöG) direkt oder indirekt unterstützt werden;
c. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Sportförderung des Bundes erfüllen.
2Es regelt zudem die Bearbeitung von Daten im Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping.
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für die Informationssysteme des BASPO
Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung
1Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stellen und Personen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben:
a. Daten bearbeiten und durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit es dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrücklich vorsieht;
1SR 101
2BBl