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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Daten), in Informationssystemen des Bundesamtes für Sport (BASPO) durch:

a. Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

b. nationale Sport- und Jugendverbände sowie deren Mitglied- und Unterorganisationen, soweit diese nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 (SpoFöG) direkt oder indirekt unterstützt werden;

c. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Sportförderung des Bundes erfüllen.

2Es regelt zudem die Bearbeitung von Daten im Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping.

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für die Informationssysteme des BASPO

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung

1Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stellen und Personen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben:

a. Daten bearbeiten und durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit es dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrücklich vorsieht;

1SR 101

2BBl

3 SR 415.0