Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 9 Seiten

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Artikel 33 Datenbeschaffung

Gestützt auf die einschlägigen Reglemente, namentlich das Dopingstatut von Swiss-Olympic haben die betroffenen Sportlerinnen und Sportlern eine Vielzahl von Daten selber zu liefern. Dies betrifft namentlich Angaben zu ihrem Aufenthaltsort, wenn sie sich in einem entsprechenden Kontrollpool befinden sowie medizinische Daten in Zusammenhang mit eine Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken.

Mitteilungen von nationalen und internationalen Dopingkontrollstellen, den Zollbehörden dem schweizerischen Heilmittelinstitut sowie den Polizei-, Strafverfolgungs-und Gerichtsbehörden erfolgen gestützt auf die Artikel 20 und 24 SpoFöG.

Artikel 34 Datenbekanntgabe

Absatz 1: Das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping bildet ein geschlossenes System, das mit keinen andern Systemen verknüpft ist. Eine Datenbekanntgabe an Dritte erfolgt lediglich im Einzelfall. Dies betrifft insbesondere Daten über Aufenthaltsorte von Sportlerinnen und Sportlern, medizinische Ausnahmebewilligungen (ATZ) sowie über Dopingverstösse, damit die zuständigen Organisationen oder Behörden die erforderlichen Massnahmen zur Dopingbekämpfung wie z.B. Kontrollen oder Sanktionen oder, soweit ein möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten zu beurteilen ist, die erforderlichen Untersuchungen treffen können.

Absatz 2: Eine Datenbekanntgabe an die betroffene Sportlerin oder den betroffenen Sportler darf den Zweck der Datenerhebung, nämlich die Feststellung und Sanktionierung von Dopingverstössen nicht vereiteln. Eine Datenbekanntgabe an diese Personen kann deshalb zurückbehalten oder verzögert werden, bis sämtliche notwendigen Untersuchungen getätigt sind.

Absatz 3: Die hauptsächliche Sanktion im Dopingbereich stellt das Verbot dar, künftig an Sportwettkämpfen teilnehmen zu können (Sperre). Eine solche Sperre bezieht sich nicht nur auf die Sportart oder den Sportverband, in welchem die Sportlerin oder der Sportler sanktioniert wurde, sondern auf sämtliche nationalen und internationalen Sportwettkämpfe die vom der WADA-Code oder vom Doping-Statut erfasst sind. In der Schweiz gilt diese Sperre namentlich für alle Sportwettkämpfe im Sinne von Artikel 21 SpoFöG und Artikel 75 Absatz 2 Sportförderungsverordnung. Um diese Sperre auch an kleineren lokalen oder regionalen Sportwettkämpfen durchsetzen zu können, mithin auch an solchen, zu denen auch nichtlizenzierte Personen zugelassen sind, müssen die jeweiligen Organisatoren davon Kenntnis nehmen können. Dieser Kenntnisnahme dient die Veröffentlichung der entsprechenden Liste auf dem Internet.

Artikel 35 Aufbewahrungsdauer

Für Daten von Personen mit Wettkampflizenzen wird, in Anlehnung an die derzeit in Artikel 6 Abs. 2 IBSV vorgesehene Aufbewahrungsdauer von Daten des nationalen Informationssystems für Sport, eine maximale Aufbewahrungsfrist bis zur Vollendung des 70. Altersjahres vorgesehen.

Die vorgesehene minimale Aufbewahrungsdauer für Strafdaten im Zusammenhang mit Verstössen gegen das SpoFöG entspricht derjenigen von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a IBSV.

Für die übrigen Daten soll die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gesetzlich verankert werden.

4. Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen haben weder für den Bund noch die Kantone finanzielle oder personelle Auswirkungen. Diese Datenschutzregelungen sind grundsätzlich kostenneutral, da damit lediglich die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt werden für Aufgaben, die bereits wahrgenommen werden. Es ist dementsprechend auch mit keinen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu rechnen.