Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 9 Seiten
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Artikel 11 Datenbekanntgabe
Neu soll im Rahmen des neugeschaffenen Informationssystems für leistungsdiagnostische Daten den jeweiligen Sportlerinnen und Sportlern zum Zweck der Fortschrittsbeobachtung ein laufender Zugang auf sie betreffende Daten, namentlich auf Trainingstagebücher, ermöglicht werden (Art 20 Abs. 2).
Absatz 1, Buchstabe c: Erfasst werden einerseits Sportverbände, die gestützt auf Artikel 4 SpoFöG direkt oder indirekt unterstützt werden und andererseits ebenfalls Sportverbände, die sich am Programm „Jugend und Sport" beteiligen, sowie diejenigen Organisationen, die an Programmen nach Artikel 3 SpoFöG mitwirken. Namentlich unterstützt das BASPO im Programm ESA eine Reihe von Organisationen für deren Durchführung von Erwachsenensportleiterkursen, die nicht unter dem Begriff der Sport- und Jugendverbände subsumiert werden können. Es handelt sich beispielsweise um die Stiftung Pro Senectute, die Schweizer Paraplegiker Vereinigung oder den Verband Wanderwege Schweiz. Da auch solchen Organisationen gegebenenfalls ein Zugriff auf das Informationssystem gewährt werden können soll, erweist sich der aktuelle Begriff „Sport- und Jugendverbände“ als zu eng.
Schulen, Hochschulen und Universitäten benötigen einen Zugriff auf Daten des nationalen Informationssystems für Sport einzig als Organisatoren von J+S-Angeboten bzw. als Organisatoren von Angeboten der J+S-Kaderbildung. Insofern können diese Anspruchsgruppen und damit die bisherigen Buchstaben d und e zusammengefasst werden.
Absatz 2: Die bisherige Formulierung „Im Einzelfall und auf Gesuch hin“ vermittelte den Eindruck, als kommen solche Datenweitergaben nur ausnahmsweise vor. Dies trifft insofern nicht zu, als eine Datenweitergabe regelmässig an diejenigen Stellen und Personen erfolgt, die von Absatz 1 erfasst sind, denen aber keine Datenbekanntgabe im Abrufverfahren zukommt, beispielsweise weil die Häufigkeit und Menge des Datenbezuges es nicht rechtfertigen, einen entsprechenden Zugang einzurichten. Zudem erfolgt eine regelmässige aber beschränkte Weitergabe von Daten an Stellen und Personen, mit denen im Bereich des Fairen und Sicheren Sports regelmässig zusammengearbeitet wird, so z.B. beim Präventionsprogramm „cool and clean“ oder an die Luftrettungsorganisation REGA.
Artikel 12 Kostenbeteiligung
Diese Bestimmung ist unverändert vom geltenden IBSG.
3.3. Informationssystem für medizinische Daten
Artikel 13, 14 und 16 Zweck, Daten und Datenbekanntgabe
Als Folge der Schaffung eines eigenständigen Systems für die Leistungsdiagnostik ist die entsprechenden Zweckbestimmung anzupassen und es können infolgedessen auch die Bestimmung zur Weitergabe von leistungsdiagnostischen Daten gestrichen werden.
Darüber hinaus soll entsprechend der Anpassung in Artikel 9 der Einleitungssatz von Artikel 14 ergänzt werden.
Artikel 15 Datenbeschaffung
Diese Bestimmung ist gegenüber dem geltenden Recht unverändert.
3.4. Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten
Artikel 17 und 18 Zweck und Daten
Sportliche Leistungsfähigkeit ist nicht allein abhängig von physischen sondern auch von psychischen Faktoren. Entsprechend werden nicht allein Daten zu Elementen wie Kraft, Schnelligkeit, Beschleunigung und Ausdauer erfasst, sondern auch Fähigkeiten der Aufmerksamkeitsregulation, des mentalen Trainings, von Bewegungsabläufen, der psychischen Belastung etc. Bereits in der Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich