Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 9 Seiten
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leitungssatzes notwendig. Der Verweis auf Artikel 1 Absatz 1 zieht keine materielle Änderung nach sich.
Artikel 3, 4 und 5
Die Bestimmungen entsprechen dem bisherigen Recht.
Artikel 6 Aufbewahrung Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten
Die Aufbewahrungsdauer der Daten ist, mit Ausnahme derjenigen für medizinische Daten, für welche Absatz 2 beibehalten wird und analog zu Artikel 26 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren statuiert, durch den Bundesrat festzulegen.
Artikel 7 Anonymisierung
Diese Bestimmung wurde unverändert vom geltenden IBSG übernommen.
3.2. Nationales Informationssystem für Sport
Artikel 8 Zweck
Als Folge der Verankerung der Informationssysteme der EHSM und der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping auf Gesetzesstufe, können die spezifischen Zweckbestimmungen gestrichen werden. Es betrifft dies namentlich die bisherigen Buchstaben d und h. Dies bedeutet aber namentlich nicht, dass im System keine Daten über Untersuchungen und Massnahmen wegen Dopingverstössen mehr geführt werden. Dies aber nur insoweit, als es für die Erfüllung der vorgesehen Zwecken notwendig ist.
Den bisherigen Buchstaben c und e, welche die Bereiche Sport in der Schule und Leistungssport betreffen, kommt im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten keine eigenständige Bedeutung zu. Sie sind je Bestandteil von J+S. Demensprechend können die beiden Buchstaben ersatzlos gestrichen werden.
Artikel 9 Daten
Als Folge der teilweisen Anpassung des Zwecks ist auch der Datenkatalog anzupassen. Es soll in diesem Zusammenhang zudem klargestellt werden, dass es sich bei diesem Datenkatalog nicht um eine abschliessende Liste handelt, sondern dass das Datensystem darüber hinaus auch weitere, nicht besonders schützenswerte Personendaten enthalten kann.
In Buchstabe f wird in Ergänzung des bisherigen Wortlauts nunmehr die generellere Formulierung des „fairen und sicheren Sports“ verankert. Mit diesem Begriff werden nebst dem Bereich Doping auch weitere Bereiche abgedeckt. Es handelt sich dabei insbesondere um verbandsrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit Wettkampfmanipulationen oder groben Verstössen gegen das Fairplaygebot. Damit soll verhindert werden, dass der Bund im Rahmen der Sportförderung Sportleiterinnen und Sportleiter unterstützt, die mit ihrem Verhalten gegen die ethischen Werte des Sports verstossen.
Studienrichtungen und Studienqualifikationen werden ausschliesslich im Informationssystem der EHSM (neu Artikel 21-24) erfasst und bearbeitet. Die bisherigen Buchstaben g und h können daher gestrichen werden.
Artikel 10 Datenbeschaffung
Die Bestimmungen entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Gegenüber dem heutigen Recht wird in Buchstabe e präzisiert, dass Daten nicht nur bei den Sport- und Jugendverbänden, sondern ebenfalls bei deren Mitglied- oder Unterorganisationen sowie weiteren Organisationen beschafft werden können.
Im Bereich Militärsport werden die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt (Buchstabe g).