Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 9 Seiten

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Sport vom 11. November 2001 (BBl 2009, 8189) wurde erwähnt, dass auch Angaben zur psychischen Verfassung der Sportlerinnen und Sportler bearbeitet werden können (BBl 2009, 8229).

Artikel 18, Buchstabe e: Bei den freiwillig gemeldeten Daten handelt es sich insbesondere um Einträge in ein elektronisches Trainingstagebuch.

Artikel 19 Datenbeschaffung

Diese Bestimmung entspricht fast vollständig Artikel 15. Zusätzlich wird aber deutlich gemacht, dass die Daten zu einem wesentlichen Teil im Rahmen von Leistungstests und –messungen vom BASPO selber erhoben werden.

Artikel 20 Datenbekanntgabe

Leistungsdiagnostische Daten sind primär für die Sportlerinnen und Sportler sowie für die Personen, Behörden und Organisationen, welche die Test und Untersuchungen in Auftrag gegeben haben, bestimmt. Sie können für behandelnde Medizinalpersonen von Bedeutung sein, um gegebenenfalls gezieltere Diagnosen und Therapien vornehmen zu können. Der Weitergabe der Daten an diese Personen muss die Sportlerin oder der Sportler jedoch zustimmen, da die diesbezüglichen medizinischen Massnahmen ausschliesslich in ihrem eigenen Interesse vorgenommen werden.

Den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern werden gegebenenfalls auch Ergebnisse und Daten von andern Sportlerinnen und Sportlern bekanntgegeben, soweit diese einen Einfluss auf ihre eigene Aktivität haben und die betroffenen Personen der Datenweitergabe zugestimmt haben. Dies ist namentlich in Mannschaftssportarten der Fall. Bei der Abgabe der Einwilligung wird die Person hinreichend über die Datenweitergabe, insbesondere darüber, welche Daten an welchen Datenempfänger zu welchem Zweck weitergegeben werden, informiert.

Wie beim Informationssystem für medizinische Daten, ist auch beim Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten kein automatischer Datenaustausch mit andern Informationssystemen vorgesehen.

3.5. Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport

Artikel 21 und 22 Zweck und Daten

Die Umschreibung des Zwecks und der bearbeiteten Daten entsprechen den bisherigen Artikeln 13 (Zweck) und 14 (Gegenstand) der IBSV. Ergänzt werden sie mit dem Hinweis, dass neben den Personalien auch Fotografien der jeweiligen Personen gespeichert werden.

In Artikel 22 Buchstabe b wird zudem die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Disziplinarmassnahmen, wie sie in Art. 65 SpoFöV vorgesehen sind, neu explizit geregelt. Die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Disziplinarentscheiden ist für einen geregelten Hochschulbetrieb unabdingbar. Da es sich dabei um besonders schützenswerte Daten handelt, wird die Bearbeitung explizit vorgesehen. Allfällige Disziplinarfehler von Mitarbeitenden der Hochschule, namentlich von Dozentinnen und Dozenten, werden nach den Bestimmungen über das Bundespersonal abgewickelt und betreffen das IBSG nicht.

In Ergänzung zum Wortlaut im bisherigen Artikel 14 IBSV wird zusätzlich klargestellt, dass nicht nur Abschlussqualifikationen sondern auch die Bewertungen der einzelnen Kompetenznachweise im System erfasst sind. Zudem kann das System nebst den Ausbildungsabschlüssen auch absolvierte Aus- und Weiterbildungsgänge sowie allfällige Titel enthalten.

Artikel 23 Datenbeschaffung

Soweit die Daten nicht durch das BASPO selber generiert werden, werden sie von der den Studierenden oder den Mitgliedern des Lehrkörpers erhoben.