Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 9 Seiten

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nahmen zum Schutz, zur Sicherheit und zur Integrität der entsprechenden Daten zu treffen. Ihr obliegt es auch das Auskunftsrecht der betroffenen Personen im Sinne von Art. 8 DSG sicherzustellen.

Artikel 32 Daten

Buchstabe a: Erfasst werden nicht nur die Personalien von Sportlerinnen und Sportler sondern gegebenenfalls auch diejenigen von Trainerinnen und Trainern, sportlichen Betreuerinnen und Betreuern, Funktionärinnen und Funktionären, medizinischem Personal, medizinisches Hilfspersonal etc.. Nebst den Personalien im engeren Sinn wird ebenfalls ihre Zugehörigkeit zu Sportverbänden erfasst.

Buchstabe b: Damit Kontrollen nicht nur am Wettkampf sondern auch ausserhalb von Wettkämpfen möglich sind, sind die Kontrollorgane über Aufenthaltsorte zu informieren. Nur mit diesen Angaben kann die Dopingbekämpfung zielgerichtet, überraschend und effektiv arbeiten. Sportlerinnen und Sportler sind deshalb teilweise verpflichtet, ihre Aufenthaltsorte und -zeiten sehr detailliert und für jeden Tag der Woche bekannt zu geben. Diese Angaben werden nicht nur von Swiss Olympic sondern auch von der Welt-Antidoping-Agentur (WADA) in den Richtlinien über die Aufenthaltsangaben von Athleten ("Whereabouts information") in gleicher Weise gefordert. Die Meldepflicht gilt für Athletinnen und Athleten in einem Kontrollpool. Je nach Leistungsniveau bestehen unterschiedliche Bestimmungen zur obligatorischen Meldepflicht. In der Regel gilt, dass je höher eine Sportlerin oder ein Sportler leistungsmässig eingestuft ist, desto detaillierter müssen die Angaben zu den Aufenthaltsorten sein. In der Schweiz werden deshalb unterschiedliche sogenannte Kontrollpools geführt.

Buchstabe c: Neben den Tätigkeiten von Sportlerinnen und Sportlern können auch Funktionen von Trainerinnen und Trainern, sportlichen Betreuerinnen und Betreuern, Funktionärinnen und Funktionären, medizinischem Personal, medizinisches Hilfspersonal etc. erfasst sein.

Buchstabe d: Müssen Sporttreibende aus gesundheitlichen Gründen eine verbotene Substanz oder Methode einnehmen, respektive anwenden, gibt es die Möglichkeit einen Antrag für eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) zu stellen. Dadurch wird der Person die Anwendung verbotener Substanzen oder verbotener Methoden aus der Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Dopingliste) von Antidoping Schweiz unter gewissen Auflagen gestattet, falls keine alternative Therapieform besteht. Der Antrag auf eine ATZ wird von der unabhängigen ATZ-Kommission von Antidoping Schweiz geprüft.

Buchstabe e: Zu den Ermittlungsdaten gehören alle Informationen und Daten, die im Zusammenhang mit der Abklärung von begangenen oder möglichen Dopingdelikten erhoben werden. Analysen von Dopingproben werden nicht durch Antidoping Schweiz selber vorgenommen, sondern in einem akkreditierten Labor durchgeführt. Die entsprechenden Analyseresultate bilden in der Folge eine zentrale Begründung für die auszusprechende Sanktion.

Buchstabe f: Zeugnisse und Berichte von Fachpersonen bilden ein zunehmend wichtiges Instrument in der Dopingbekämpfung. Die Einnahme von unerlaubten Mitteln können im Körper biochemische und biologische Veränderungen bewirken. Eventuelle Unregelmässigkeiten in den entsprechenden Profilen (z.B. Hormon- oder Blutprofile) können damit Hinweise auf die Anwendung von Doping liefern. Dies ist selbst dann möglich, wenn die verbotene Substanz nicht eindeutig identifiziert werden kann. Zur Beurteilung dieser Unregelmässigkeiten ist jedoch ein umfassendes Spezialwissen notwendig.

Buchstabe g: Mit Sanktionen sind verbandsrechtliche Sanktionen, namentlich Sperren für die weitere Teilnahme an Sportwettkämpfen gemeint. Als weitere Sanktionen bei Dopingverstössen kommen aber auch die Aberkennung von Rekorden und die Streichung von Resultaten oder Bussen in Frage.

Buchstabe h: Artikel 24 SpoFöG legt fest, dass Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping über eingeleitete Strafverfahren wegen Verstössen gegen Artikel 22 SpoFöG zu informieren haben.

Buchstabe i: Bei den Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 4 SpoFöG (Einziehung und Vernichtung) handelt es sich nicht um Sanktionen sondern um polizeiliche Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Dopingmitteln und –methoden.