Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 9 Seiten
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Artikel 24 Automatischer Austausch mit andern Informationssystemen und Datenbekanntgabe
Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Artikel 15 IBSV.
3.6. Informationssystem zur Kursevaluation
Artikel 25 Zweck
In diesem System sollen nicht nur die Kurse und Lehrgänge evaluiert werden, die das BASPO selber durchführt, sondern auch solche, die mit Mitteln des BASPO unterstützt werden. Dabei handelt es sich z.B. um Kurse der J+S-Kaderbildung, die von Kantonen und Verbänden organisiert werden. Die erhobenen Daten dienen vorweg dem BASPO zur Überprüfung der Wirksamkeit seiner Massnahmen. Dementsprechend werden die Evaluationen durch das BASPO angeordnet. Gegenüber Dritten nach Buchstabe b erfolgt diese Anordnung gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 Subventionsgesetz. Diesen Dritten kommt dagegen kein Anspruch zu, ausserhalb solcher Anordnungen das System, z.B. für die verbandsinterne Evaluation all ihrer Leiterkurse nutzen zu dürfen.
Artikel 26 Daten
Buchstabe b: Als Kursleiterinnen und Kursleiter gelten diejenigen Personen, die für die Konzeption und Organisation des Kurses oder der Lehrveranstaltung verantwortlich sind. Als Dozentinnen und Dozenten gelten die einzelnen Referenten, Lehrpersonen, Klassenlehrer etc.
Buchstabe c, Ziffer 1 und 2: Es geht insbesondere um die Frage nach der Zufriedenheit der Kursteilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich der inhaltlichen und fachlichen Qualität der Kurse (Kursaufbau, Themenwahl, Kursleiter, Referenten), Lehrmittel (Einsatz, Inhalt) und der Kursorganisation (Kursdauer, -administration). Weiter sollen Angaben und Bewertung zur Zufriedenheit mit dem Transfernutzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Dozentinnen und Dozenten von Kurs- und Lehrveranstaltungen sowie Angaben der Dozentinnen und Dozenten und Kursleiterinnen und –Leiter zu den Teilnehmerfeedbacks im System bearbeitet werden können.
Artikel 27 und 28 Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe
Die zuständigen Dienste des BASPO erheben die Daten zur Kursevaluation und bearbeiten diese selber. Hierfür schafft Artikel 27 die Rechtsgrundlage. Artikel 28 hält fest, wem die Daten bekanntgegeben werden dürfen.
3.7. Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping
Artikel 30 Zweck
Das sich bei der Stiftung Antidoping Schweiz, der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, im Einsatz befindliche Informationssystem dient verschiedenen Zwecken. Im Bereich Information und Prävention sollen Vorträge und Veranstaltungen ausgewertet werden. Erhoben werden Daten zum Anlass, Personalien von Kontaktpersonen, Anzahl Zuhörer und (ohne Bezug zu Einzelpersonen) deren Bildungsniveau. Weiter dient das Informationssystem zur Auswertung von Forschungsprojekten an denen Antidoping Schweiz beteiligt ist. Personendaten werden hier, wenn überhaupt, nur anonym bearbeitet. Bei der Kontrolle, Ermittlung und verbandsrechtlichen Sanktionierung werden ein Grossteil der Daten nach Artikel 32 bearbeitet. In Bezug auf die nationale und internationale Koordination werden Daten zu gemeinsamen Programmen und Projekten mit nationalen und internationalen Sportorganisationen erfasst.
Artikel 31 Allgemeine Bestimmungen
Die Stiftung Anti Doping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping ist Inhaberin der Datensammlung des entsprechenden Informationssystems. Sie hat dementsprechend alle Mass-