Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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erzielt werden – durch die Deklaration des optierten Umsatzes in der Mehrwertsteuerabrechnung (aktuell unter den Ziffern 200 und 205 der Abrechnung). Die Option kann aber auch durch eine separate schriftliche Mitteilung an die ESTV erfolgen. Keine Anwendung findet diese Möglichkeit der Option, wenn aus sachfremden Motiven die Mehrwertsteuer auf einer Rechnung nicht ausgewiesen werden soll, beispielsweise weil die leistungserbringende Person aus Gründen der Akzeptanz nicht will, dass der Kunde oder die Kundin sieht, dass sie ihre Leistung freiwillig versteuert. Weil die Überwälzung der Steuer eine privatrechtliche Frage ist, hat die Kundschaft einen Anspruch darauf zu erfahren, ob sie die Steuer zahlt oder ob sie sich allenfalls auf eine Steuerausnahme berufen könnte. Überall dort, wo der Markt funktioniert, wird sich dieses Problem nicht stellen, weil die leistungserbringende Person durch die Anwendung der Steuerausnahme gegenüber Endverbrauchenden einen günstigeren Preis anbieten kann und wird. Sobald aber die Marktmechanismen nicht oder nur eingeschränkt funktionieren, besteht bei Unternehmen mit steuerbaren und steuerausgenommenen Umsätzen der Anreiz, mittels Option den administrativen Aufwand zu senken und die Kundschaft dafür - ohne dass sie es weiss - bezahlen zu lassen. Deshalb darf vom Grundsatz des offenen Ausweises der Steuer nur in den hier vorgeschlagenen Ausnahmefällen abgewichen werden.

Absatz 2 Buchstabe b: Indem «private Zwecke» durch «Wohnzwecke» ersetzt wird, werden seit der letzten Reform bestehende Unsicherheiten betreffend den Ausschluss der Option im Zusammenhang mit Liegenschaften geklärt. Im Sinn einer möglichst umfassenden Reduktion der Taxe occulte soll der Ausschluss der Option lediglich für Wohnzwecke gelten. Mit dem Ausschluss der Option soll verhindert werden, dass Liegenschaftsverwaltungen für die Versteuerung optieren, um so volles Vorsteuerabzugsrecht zu erlangen, und sich dadurch die Wohnungsmieten oder -preise durch die Überwälzung der Mehrwertsteuer verteuern. Dieser Ausschluss gilt gemäss dem Schutzzweck der Norm lediglich für Wohnraum, der in erster Linie dem Wohnen dient, das heisst wo jemand seinen Wohnsitz begründet hat oder Wochenaufenthalter oder -aufenthalterin ist. Die Nutzung als Ferienwohnung fällt demzufolge nicht unter den Begriff der Wohnnutzung, weshalb für den Verkauf einer Ferienwohnung optiert werden kann, sofern sie vom Käufer tatsächlich auch als Ferienwohnung und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Auch für die unabhängig von einer Wohnung vermieteten oder verkauften Hobby-Keller, Übungsräume und dergleichen ist die Option möglich.

Von dieser Änderung nicht betroffen ist die Vermietung von Ferienwohnungen, da es sich dabei um steuerbare Beherbergungsleistungen handelt. Selbst die Dauermiete einer Ferienwohnung gilt als steuerbare Beherbergungsleistung, sofern weder Wochenaufenthalt noch Wohnsitz begründet wird.

Die Anfügung am Ende des Absatzes führt zu keiner Änderung der Rechtslage nach geltender Praxis, sondern stellt lediglich klar, dass bereits die anfängliche Option ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand, für den die Leistung erbracht wird, inskünftig für Wohnzwecke genutzt werden soll. Andernfalls könnten während der Bauphase die Vorsteuern zurückgefordert werden, obwohl diese nach Abschluss der Bauarbeiten wieder vollumfänglich zurückzuzahlen wären. Dadurch würde die ESTV als Bank benutzt und sie würde zudem das Risiko tragen, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Bauherrn die ausbezahlten Vorsteuern nicht mehr zurückzuerhalten.