Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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Variante Konsultativgremium

Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b

Absatz 1: In seiner Stellungnahme vom 5. März 2013 beantragte das Konsultativgremium die Beibehaltung der vom Parlament verabschiedeten Bestimmung. Aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Entwicklungen erachtet es das Konsultativgremium jedoch als wichtig, dass das Parlament durch eine Anpassung des Gesetzestextes die ursprüngliche Idee verdeutlicht. Grundsätzlich will das Mehrwertsteuerrecht die aus der Erbringung von Leistungen erzielten Entgelte umfassend besteuern. Der Ausnahmekatalog von Artikel 21 Absatz 2 MWSTG schränkt dieses Besteuerungsrecht ein. Über die Option wird der eigentliche von der Gesetzessystematik her zu erzielende Zustand erreicht. Mit der Option liefert die steuerpflichtige Person mehr Steuern ab, als sie eigentlich müsste. Sie wählt diesen Weg in aller Regel, um die Kosten, die sich aus der Administration und Berechnung der Vorsteuerkorrekturen ergeben, zu vermeiden. Das Optieren zeigt einzig eine Auswirkung auf das Steuerrechtsverhältnis, das heisst auf die Beziehung zwischen der steuerpflichtigen Person und dem Fiskus. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Überwälzung. Diese ist zivilrechtlicher Natur. Die Mehrwertsteuer ist von der steuerpflichtigen Person geschuldet, unabhängig davon, ob sie an den Leistungsempfänger überwälzt werden konnte. Es macht steuersystematisch keinen Sinn, im Bereich der Option von diesem Grundsatz abzuweichen.

Als das Parlament die neue Formulierung eingeführt hatte, wollte es kaum eine zusätzliche administrative Hürde einbauen; dies wäre im Widerspruch zur allgemeinen Zielsetzung der damaligen Reform gestanden. Mit der Formulierung „durch offenen Ausweis“ sollte die bewilligungsfreie Option erreicht werden. In vielen Fällen ist ein offener Ausweis nicht möglich, weil keine Belege abgegeben werden. Die Tatsache, dass optiert wurde, kann hier nur nachvollzogen werden, indem auf dem Abrechnungsformular die optierten Leistungen auf einer gesonderten Zeile erfasst werden. Die Praxis der ESTV geht dahin, dass sie in vielen Fällen zwingend auf einer Offenlegung der Option gegenüber dem Leistungsempfänger besteht. Dabei handelt es sich um einen nach Artikel 81 Absatz 3 MWSTG verpönten Formalismus.

Absatz 2 Buchstabe b: Das Konsultativgremium unterstützt die mit der Formulierung "für Wohnzwecke" angestrebte Klarstellung. Aus Sicht des Konsultativgremiums stellt jedoch die Ergänzung "oder genutzt werden soll" die Dogmatik des Vorsteuerabzugsrechts völlig auf den Kopf: Der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts, den Artikel 29 Absatz 1 MWSTG vorsieht, ist erst vorzunehmen, wenn die von der Steuer ausgenommenen Leistungen effektiv erbracht werden. Hypothetische Zuordnungen für mögliche künftige Leistungen und die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten für beide Seiten sind mit dem neuen Konzept des Vorsteuerabzugsrechts ausgeschlossen. Die Bedenken des Bundesrates beziehen sich auf die Steuersicherung. Diesem Aspekt hat das Parlament jedoch bereits bei der MWST-Reform 2010 Rechnung getragen und in Artikel 93 Absatz 2 MWSTG explizit eine entsprechende Sicherstellungsmöglichkeit vorgesehen. Falls die Bestimmung nicht ausreichen sollte, um dem berechtigten Anspruch des Staates auf die Vermeidung von Steuerausfällen Rechnung zu tragen, ist diese Rechtsnorm anzupassen und nicht das materielle Steuerrecht.