Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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Sowohl das Kurzzeitparkieren für 30 Minuten als auch die mehrjährige Vermietung eines Einstellhallenplatzes unterliegen der Mehrwertsteuer. Dies gilt ebenso für sämtliche Dauerparkbewilligungen für öffentliche und private Parkplätze. Unverändert bleibt die Steuerausnahme für Parkplätze, die nur gemeinsam mit einer von der Steuer ausgenommenen Vermietung einer Immobilie vermietet werden. Ebenfalls unverändert gelten als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen jegliche markierten und unmarkierten Plätze. Als solche Plätze kommen Einzelgaragen, offene oder abschliessbare Garagenboxen, Einstellhallenplätze (beispielsweise in Tiefgaragen oder Parkhäusern), Autounterstände und dergleichen in Frage, aber auch Boots- und Trockenplätze (beispielsweise auf Wiesen, Kies- und Sandplätzen und in Gebäuden). Als Fahrzeuge gelten hauptsächlich Automobile, Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder, Anhänger, Bau- und landwirtschaftliche Maschinen, aber auch Boote und Flugzeuge.

Ziffer 25: Der Regelungsgehalt dieser Ziffer wurde vollumfänglich in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 VE-MWSTG überführt.

Ziffer 27: Diese Steuerausnahme soll ersatzlos gestrichen werden. In den Erläuterungen zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 E-MWSTG in der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 200816 führte der Bundesrat aus, dass mit dieser Bestimmung die vormals in Artikel 33a des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 199917 (aMWSTG) enthaltene Bestimmung am systematisch richtigen Ort - bei den Steuerausnahmen - eingefügt werden sollte. Weiter wurde dazu ausgeführt, dass Beiträge, die gemeinnützige Organisationen erhielten, von der Steuer ausgenommen sein sollen, auch wenn sie in Publikationen ihrer Wahl den Namen oder die Firma des Beitragszahlers oder der Beitragszahlerin in neutraler Form einmalig oder mehrmalig nennen oder bloss das Logo oder die Originalbezeichnung von dessen oder deren Firma verwenden würden. Dies gelte umgekehrt auch für Beiträge von gemeinnützigen Organisationen. Diese Umschreibung der Bekanntmachungsleistungen gibt praktisch wörtlich den Regelungsgehalt des früheren Artikels 33a aMWSTG wieder. Im Verlauf der parlamentarischen Beratung der MWST-Reform 2010 wurde die vom Bundesrat in Artikel 3 Buchstabe i E-MWSTG vorgeschlagene Definition der Spenden vom Parlament bezugnehmend auf den früheren Artikel 33a aMWSTG wie folgt ergänzt: „eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn die Zuwendung in einer neutralen Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird“. Seither ist umstritten, was als Bekanntmachungsleistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG gilt, da sich die Umschreibung der Bekanntmachungsleistungen in den Erläuterungen weitgehend mit der vom Parlament ergänzten Definition der Verdankung einer Spende deckt. Unterschiede aus dem Wortlaut der beiden gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich insofern, als dass die Steuerausnahme ausschliesslich für Bekanntmachungsleistungen von und an gemeinnützige Organisationen gilt, bei Spenden hingegen die Eigenschaften der Spendenden beziehungsweise der Spendenempfangenden keine Rolle spielen, sowie dass im Unterschied zu Bekanntmachungsleistungen bei Spenden die neutrale Nennung von Namen und Logo des Spenders auf Publikationen beschränkt ist. Im Weiteren bestehen Unterschiede bei den Rechtsfolgen: Von der Steuer ausgenommene Be-

16 BBl 2008 6885 6964

17 Eingefügt in das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545 4550; BBl 2003 8153 8191).