Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

kanntmachungsleistungen führen zu einer Vorsteuerkorrektur, der Empfang von Spenden hingegen nicht. Die ESTV hat versucht, in einer Praxisfestlegung die Steuerausnahme für Bekanntmachungsleistungen von den Spenden und von steuerpflichtigen Werbeleistungen abzugrenzen. Der Entwurf dieser Praxispublikation stiess im Rahmen der im Winter 2013 durchgeführten Vernehmlassung auf heftige Kritik, weshalb die ESTV die Praxispublikation zurückgezogen hat. Aufgrund dieser Schwierigkeiten und der Tatsache, dass das Parlament den Regelungsgehalt des früheren Artikels 33a aMWSTG weitgehend in die Definition der Spenden in Artikel 3 Buchstabe i MWSTG überführt und damit im Wesentlichen den vom Bundesrat ursprünglich mit der Steuerausnahme für Bekanntmachungsleistungen verfolgten Zweck erfüllt hat, schlägt der Bundesrat die ersatzlose Streichung von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG vor.

Ziffer 28 Buchstabe a entspricht im Wesentlichen dem bisher in Ziffer 28 enthaltenen Regelungsgehalt. Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens werden in Anlehnung an die heute in Artikel 38 MWSTV enthaltene Regelung in Absatz 6 definiert. Diese Definition hat auch für die Buchstaben b und c Geltung.

Ziffer 28 Buchstaben b und c: Um die Zusammenarbeit unter verschiedenen Gemeinwesen mehrwertsteuerlich zu entlasten, sind neu auch Leistungen zwischen Gesellschaften, an denen nur Gemeinwesen beteiligt sind, und den beteiligten Gemeinwesen sowie zwischen Anstalten und Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen von der Steuer ausgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gemeinwesen als Ganzes oder eine seiner Organisationseinheiten die Leistung erbringt oder empfängt. Für Leistungen an nicht beteiligte Gemeinwesen gilt diese Steuerausnahme nicht.

Ziffer 28bis: Eine Erleichterung der Zusammenarbeit der Gemeinwesen bringt auch die Steuerausnahme für das Zurverfügungstellen von Personal unter Gemeinwesen, da das Zurverfügungstellen von Personal unabhängig des Einsatzzwecks eine unternehmerische Tätigkeit der Gemeinwesen darstellt. Der Anwendungsbereich der vorliegenden Steuerausnahme ist jedoch bloss auf bereits subjektiv steuerpflichtige Organisationseinheiten der Gemeinwesen beschränkt, da der Personalverleih unter Gemeinwesen durch eine nicht steuerpflichtige Organisationseinheit bereits unter geltendem Recht von der Steuer ausgenommen ist. Lediglich der Personalverleih an Nichtgemeinwesen ist steuerpflichtig und kann - bei Überschreiten der massgebenden Umsatzgrenzen - zur subjektiven Steuerpflicht führen. Nicht von dieser Ausnahme erfasst sind hingegen diejenigen Fälle, in denen nicht nur das Personal, sondern auch Maschinen oder sonstige Infrastruktur mit zur Verfügung gestellt werden oder wo die gesamte Aufgabe ausgelagert wird.

Ziffer 30: Diese Normstufenbereinigung zieht keine Änderung des Regelungsgehalts nach sich. Die bisher nur in Artikel 13 Absatz 1 MWSTV geregelte Steuerausnahme für Bildungs- und Forschungskooperationen wird mit identischem Regelungsgehalt ins Mehrwertsteuergesetz überführt. Die in Artikel 13 Absätze 2 und 3 MWSTV enthaltenen Definitionen der Bildungs- und Forschungsinstitutionen verbleiben unverändert in der Verordnung.

Ziffer 31: Mit dieser neuen Steuerausnahme kann die Forderung der parlamentarischen Initiative Frick (11.440) in Übereinstimmung mit der Systematik der Mehrwertsteuer umgesetzt werden. Die Problematik der Besteuerung von Gönnerbeiträgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_202/2011 vom 24. Oktober 2011 i.S. REGA) liesse sich alternativ ohne Gesetzesänderung auch dadurch lösen, dass die