Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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Der von der parlamentarischen Initiative Frick (11.440) vorgeschlagene Weg zur Nichtbesteuerung der Gönnerbeiträge, die durch eine Gegenleistung motiviert sind käme einer systemwidrigen Steuerbefreiung im Inland und mit vollem Vorsteuerabzugsrecht gleich. Durch die hier vorgeschlagene Steuerausnahme für solche Gönnerbeiträge ist der Vorsteuerabzug systemkonform entsprechend zu korrigieren.
Absatz 6 definiert in Anlehnung an den bisherigen Artikel 38 MWSTV, was als Organisationseinheit im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 VE-MWSTG gilt. Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens sollen wie bisher von der Steuer ausgenommen sein, selbst wenn diese von steuerpflichtigen Organisationseinheiten erbracht werden. Aufgrund des Gebots der Rechtsformneutralität sind alle juristisch möglichen Organisationseinheiten erfasst, sofern nicht andere Gemeinwesen oder Nichtgemeinwesen daran beteiligt sind. Wäre dies der Fall, würde es sich nicht mehr um eigene, also ausschliesslich einem Gemeinwesen zugehörige Organisationseinheiten handeln. Ebenfalls aus Gründen der Rechtsformneutralität können im Vergleich zur bisherigen Regelung in Artikel 38 MWSTV neu auch Stiftungen und nicht bloss Anstalten Teil des gleichen Gemeinwesens sein. Zudem wurde das bisher verwendete Kriterium der Zugehörigkeit präzisierend ersetzt: Bei den Gesellschaften ist ausdrücklich die Beteiligung massgebend, wobei auch Inhaber und Inhaberinnen von Partizipationsscheinen und Genussscheinen als Beteiligte gelten. Bei Anstalten wird ebenfalls nicht mehr auf deren Zugehörigkeit abgestellt, sondern darauf, ob nur ein Gemeinwesen an deren Gründung beteiligt war. Dies gilt nun auch für Stiftungen. Dadurch wird deutlicher geregelt, unter welchen Bedingungen eine Anstalt oder Stiftung zum gleichen Gemeinwesen gehört, als dies bisher in Artikel 38 MWSTV der Fall war.
Absatz 7 delegiert die Kompetenz zur Definition der Bildungs- und Forschungsinstitutionen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 VE-MWSTG an den Bundesrat. Die heute in Artikel 13 Absätze 2 und 3 MWSTV enthaltenen Definitionen sollen beibehalten werden.
Variante Bundesrat
Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b
Absatz 1: Durch den neu eingefügten Satz wird der Regelungsgehalt von Artikel 39 MWSTV ohne Änderung der Rechtslage ins Gesetz überführt. Danach kann in Ausnahmefällen die Option statt durch offenen Ausweis der Steuer mittels Mitteilung an die ESTV erfolgen: Einerseits, wenn keine Rechnungen gestellt werden können, da noch gar keine Leistungen erbracht werden, die steuerpflichtige Person aber bereits Aufwendungen hinsichtlich künftiger, freiwillig zu versteuernder Leistungen hat wie beispielsweise beim Abzug der Vorsteuern auf den Baukosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Liegenschaft, die später mit Option vermietet oder verkauft werden soll oder beim Start-up-Unternehmen, das in der Aufbauphase noch keine Leistungen erbringt, später aber freiwillig versteuerte Leistungen erbringen wird. Und andererseits, wenn zwar eine Leistung erbracht, für diese aber in gewissen Branchen üblicherweise keine Rechnung ausgestellt wird und das Ausstellen einer Rechnung sehr ungewöhnlich wäre, wie beispielsweise beim Stempel auf dem Handrücken als Eintritt zu einer kulturellen Veranstaltung oder wenn beim Einkauf im unbedienten Hofladen der Kaufpreis in ein Kässeli eingeworfen wird. Die in solchen Fällen notwendige Mitteilung an die ESTV erfolgt in aller Regel durch die blosse Geltendmachung des Vorsteuerabzugs und – wo bereits Leistungen