Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten
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betroffenen Organisationen ihren Gönnerinnen und Gönnern keine Gegenleistungen wie beispielsweise die Übernahme von Kosten für Notfälle versprechen würden. Dadurch könnte auf die Einführung einer neuen Steuerausnahme verzichtet werden.
Die parlamentarische Initiative Frick (11.440) verlangt, dass auf Gönnerbeiträgen an gemeinnützige Organisationen keine Mehrwertsteuer erhoben wird. Um dieses Ziel zu erreichen, soll die im Mehrwertsteuergesetz enthaltene Definition der Spenden mit einer unumstösslichen gesetzlichen Vermutung ergänzt werden, wonach eine Kostenübernahme für das Erbringen von Leistungen im Rahmen des statutarischen Zwecks einer gemeinnützigen Organisation nicht als Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten soll.
Das geltende Recht bestimmt, dass Spenden nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Sie gelten nicht als Entgelt für eine Leistung und sind deshalb nicht zu versteuern. Gemäss Definition handelt es sich dann um eine Spende, wenn eine freiwillige Zuwendung in der Absicht gewährt wird, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern, ohne dass eine Gegenleistung dafür erwartet wird. Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen sind unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer Mitgliedschaft entrichtet werden, den Spenden gleichgestellt, sofern die Zuwendung der Gönner und Gönnerinnen ausschliesslich die Unterstützung der begünstigten Gesellschaft und nicht den Erhalt einer Gegenleistung bezweckt (vgl. Art. 3 Bst. i MWSTG).
Eine Gegenleistung gilt dann als erwartet, wenn die „Spende“ oder der „Gönnerbeitrag“ durch die Aussicht auf die Gegenleistung motiviert ist. In diesem Fall kann nicht mehr von einer Spende, sondern muss von einem Entgelt für eine steuerbare Leistung ausgegangen werden. Die Organisation, die Spenden vereinnahmen will, muss somit klar und deutlich darlegen, dass sie Spenden vereinnahmen und nicht Leistungen anbieten will. Wenn beispielsweise eine gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen in Aussicht stellt, bei einem Notfall die entstandenen Kosten zu übernehmen, so wird bei der zahlenden Person die Erwartung einer Gegenleistung geweckt. Gegen Entrichtung eines jährlichen Beitrages steht dem Gönner oder der Gönnerin eben diese Kostenübernahme zu. Dabei spielt es keine Rolle, dass nur ein sehr kleiner Teil der Gönner und Gönnerinnen tatsächlich eine Rettungsleistung in Anspruch nimmt.
Die Übernahme solcher Kosten kann nicht als Verdankung für die Unterstützung gewertet werden, wie das beispielsweise bei Rabatten, Eintritten, Zeitschriften oder
– wie im Gesetz ausdrücklich genannt – bei der Nennung des Spenders mit Logo, der Fall ist. Damit es sich um eine Verdankung einer Spende handelt, muss offensichtlich sein, dass die Spende nicht erfolgte, um die Gegenleistung zu erhalten. Beispielsweise spendet wohl niemand Geld einer Naturschutzorganisation, um deren Mitgliederzeitschrift zu erhalten. Hingegen ist das Versprechen der Übernahme von Kosten bei einem Notfall offensichtlich geeignet, um Gönnerinnen und Gönner zu finden. Dies zeigt sich auch in der Tatsache, dass die betroffenen Organisationen bisher nicht auf das Versprechen der Kostenübernahme verzichtet haben, um die Gönnerbeiträge nicht mehr versteuern zu müssen.
Die versprochenen Kostenübernahmen stellen keine von der Steuer ausgenommenen Versicherungsleistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 MWSTG dar, da die Gründe für diese Steuerausnahme nicht gegeben sind: Einerseits muss keine Steuerkumulation vermieden werden, weil solche Kostenübernahmen nicht mit Stempelabgaben belastet sind, andererseits stehen dabei nicht sozialpolitische Erwägungen im Vordergrund.