Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 59 Seiten

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– Sodann soll eine Finanzierung durch Nichtentgelte die Steuerpflicht nicht

mehr ausschliessen (vgl. Ziff. 2, Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 1quater). Die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen lassen sich kaum schätzen. Die jährlich wiederkehrenden Mindereinnahmen dürften im Bereich von ungefähr 5 Millionen Franken liegen. Hinzu kämen allerdings noch einmalige Mindereinnahmen aus der Einlageentsteuerung im niedrigen zweistelligen Millionenbereich.

– Die Neuregelung der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Vermietung von

Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (vgl. Ziff. 2, Erläuterungen zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c) würde zu Mehreinnahmen von jährlich rund 8 Millionen Franken führen.

– Die Aufhebung der Steuerausnahme für Bekanntmachungsleistungen, die

gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen (vgl. Ziff. 2, Erläuterungen zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27), hätte je nach Konstellation Mehr- oder Mindereinnahmen für die Bundeskasse zur Folge, wobei unklar ist, welcher Effekt überwiegt. Mindereinnahmen ergäben sich dann, wenn eine gemeinnützige Organisation eine Bekanntmachungsleistung an ein vollumfänglich oder zumindest grösstenteils zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen erbringt. Mehreinnahmen für die Bundeskasse ergäben sich vor allem in den Fällen, in denen Unternehmen Bekanntmachungsleistungen zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen.

– Mindereinnahmen von jährlich ungefähr 5 Millionen Franken wären zudem

mit der Umsetzung der Parlamentarischen Initiativen Triponez und Frick verbunden.

Insgesamt würden sich die jährlichen Mehreinnahmen somit auf rund 133 Millionen Franken belaufen (Tabelle 2).