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Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 44 Seiten
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Berücksichtigung von Mehreinnahmen aus anderen Steuervorlagen
Der Kanton OW, drei nationale Parteien (BDP, CVP, FDP), vier gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft (economiesuisse, Treuhand-Kammer, VSV, SwissHoldings), sowie fünf der übrigen, nicht angeschriebenen Stellungnahmen
(SVV, Scienceindustries, SOHK, ZHK, Schindler) sprechen sich dafür aus, die
allfälligen Mehreinnahmen aus der Umstellung zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer resultierenden Mehreinnahmen der Gegenfinanzierung der USR III anzurechnen. Die CVP verlangt eine Prüfung dieses Vorgehens.
Die FDP, die Treuhand-Kammer, SOHK und die ZHK sprechen sich dafür aus, die aus dem Wechsel zum automatischen Informationsaustausch resultierenden Mehreinnahmen der Gegenfinanzierung der USR III anzurechnen.
Zwei Parteien (Grüne, PDAS) fordern die Einführung einer Finanztransaktionssteuer.
Prof. Schaltegger et al. schlagen vor, die Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Staats- und Gemein-desteuern bei der direkten Bundessteuer juristischer Personen zu überprüfen.
6. Weitere Bemerkungen
OW verlangt, dass alle weiteren steuerlichen Massnahmen ausserhalb der USR III geprüft werden, damit sie die Anpassung bei den kantonalen Steuerstatus nicht verzögern.
SBV fordert, dass die Inkraftsetzung der Reform solange verzögert wird, bis sichergestellt ist, dass sämtliche EU-Staaten ihre Steuerpraxis ebenfalls den erhöhten Anforderungen angepasst haben.
FDP fordert eine Anweisung an die Eidg. Steuerverwaltung, den Steuerstandort Schweiz nicht weiter mittels rein formalistischer Auslegung und Anwendung von Steuergesetzen zu beeinträchtigen.
Städtische Steuerkonferenz regt die Rückerstattung der geleisteten Vorsteuern als direkte Kompensation für die von den Reformen betroffenen Gemeinden an.
SFAMA weist im Zusammenhang mit der vorgesehenen Aufhebung der 10% Schwelle für die Besteuerung von Beteiligungserträgen darauf hin, dass diese begrüssenswerte Anpassung im Bereich der Teilbesteuerung die Ungleichbehandlung von direkten gegenüber indirekten Anlagen im Bereich Vermögenserträge/Kapitalgewinne verschärft. Den kollektiven Kapitalanlagen sei gleichfalls die Anwendung der Teilbesteuerung oder des Beteiligungsabzugs zu gewähren.
Anhang
Verzeichnis der Anhörungsadressaten