Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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4. Weichen die Regeln für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international allgemein anerkannten Grundsätzen ab, insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln?

5. Mangelt es den Massnahmen an Transparenz?

3.4.5.2 Verbot staatlicher Beihilfen

Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet den Mitgliedstaaten mit gewissen Ausnahmen, durch staatliche Beihilfen an die Unternehmen in den freien Wettbewerb einzugreifen44. Als staatliche Beihilfe gelten unter anderem Steuerbefreiungen (ausdrückliche Ausnahmen bestimmter Einkommensteile oder Umsätze von einer Steuer) oder Steuerstundungen (zeitlich begrenzter Aufschub des Bezugs von Steuereinnahmen durch die öffentliche Hand). Die EU-Kommission prüft das Vorliegen einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe in Form einer steuerlichen Massnahme anhand von fünf Kriterien45:

1. Die Massnahme muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den seine normalerweise zu tragende Belastung vermindert wird.

2. Der Vorteil muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

3. Die Massnahme muss den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

4. Die Massnahme muss spezifisch oder selektiv sein.

5. Eventuelle Rechtfertigung der Beihilfe durch die Beschaffenheit des betreffenden Steuersystems.

3.4.6 Prüfung der Lizenzbox

Zu prüfen ist, ob die geplante Reformmassnahme – Einführung einer Lizenzbox - dem per 30. Juni 2014 geltenden Stand der Arbeiten der OECD, insbesondere den Ergebnissen des BEPS-Aktionsplans, entspricht und zudem die steuerpolitischen Prinzipien der EU berücksichtigt.

3.4.6.1 BEPS-Aktionsplan

Aktion 3 - Stärkung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (sog. CFC-Rules): Wird eine schweizerische Tochtergesellschaft von einer ausländischen Muttergesellschaft gehalten, deren Staat CFC-Rules anwendet, wirken sich die Vorteile der Lizenzbox nicht in jedem Fall aus. Die CFC-Regeln zielen hauptsäch-

44 Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV).

45 Vgl. Bericht „Staatliche Beihilfen an Unternehmen: Unternehmensbesteuerung und Steuerwettbewerb - Entwicklungen in der Europäischen Union“, 7. November 2007, Ziff. 3.1.2.