Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 9 Seiten

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II. Grundzüge der Verordnung

Allgemeine Erläuterungen zur subsidiären Kompetenz

Nach Artikel 43 Absatz 5 KVG müssen Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen; können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest. Mit Inkrafttreten des Artikels 43 Absatz 5bis KVG am 1. Januar 2013 ergibt sich neu die Möglichkeit, dass der Bundesrat subsidiär Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen kann, wenn sich die Parteien nicht einigen können und sich die Tarifstruktur als nicht mehr sachgerecht erweist. Die subsidiäre Kompetenz bezüglich Artikel 43 Absatz 5 sowie Artikel 43 Absatz 5bis KVG ist so auszulegen, dass der Bundesrat gerade so viel regelt wie für das Bestehen einer Struktur notwendig ist, um den Vorrang der Tarifautonomie so weit wie möglich zu berücksichtigen. Der Bundesrat hat zudem einzig eine Kompetenz zur Festlegung bzw. Anpassung einer Einzelleistungstarifstruktur. Taxpunktwerte kann der Bundesrat hingegen nicht festsetzen. Diese können einzig von den Tarifpartnern – als nationale oder kantonale Werte - vereinbart oder im Streitfall von den Kantonsregierungen nach Artikel 47 KVG festgesetzt werden.

Die Festlegung einer Tarifstruktur umfasst die abstrakte Festlegung eines Einzelleistungstarifes in dem Sinne, dass der Wert von einzelnen Leistungen in Form von Taxpunkten in einem bestimmten Verhältnis zueinander festgelegt wird. Die Multiplikation der Taxpunkte mit einem Taxpunktwert ergibt die konkrete Vergütung, die in Rechnung gestellt werden kann (Art. 43 Abs. 2 Bst. b KVG). Dabei ist insbesondere dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit Rechnung zu tragen (Art. 46 Abs. 4 KVG). So legt Artikel 43 Absatz 4 KVG fest, dass bei der Festlegung der Tarife auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur zu achten ist, wobei das Ziel darin besteht, eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten zu erreichen (Art. 43 Abs. 6 KVG). Bei der Festlegung eines Tarifs ist somit, unter Beachtung von Artikel 59c Absatz 1 KVV, zu beurteilen:

− ob der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung deckt (Bst. a);

− ob der Tarif höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten deckt (Bst. b);

− ob ein Wechsel des Tarifmodells (keine) Mehrkosten verursacht (Bst. c).

Die Tarifstruktur kommt nach Artikel 43 Absatz 5 KVG für alle davon betroffenen Leistungserbringer zur Anwendung, unbesehen davon, ob sie einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen oder einem solchen beigetreten sind.

Der neue Absatz 5bis des Artikels 43 KVG räumt dem Bundesrat wie erwähnt die subsidiäre Kompetenz ein, Tarifstrukturen anzupassen, die nicht mehr sachgerecht sind und auf deren Revision sich die Tarifpartner nicht einigen konnten. Eine Struktur kann dabei als sachgerecht bezeichnet werden, wenn sie auf einem kohärenten Tarifmodell beruht und sich auf betriebswirtschaftlich bemessenen Parametern abstützt sowie die vorgenannten Vorgaben erfüllt. Nach Artikel 43 Absatz 4 KVG sind es die Versicherer und die Leistungserbringer, die Tarife und Preise in Verträgen vereinbaren. Der Bundesrat seinerseits wird durch Artikel 46 Absatz 4 KVG mit der Genehmigung der Tarifverträge beauftragt, die in der ganzen Schweiz gelten sollen. Mit der neuen Bestimmung verfügt der Bundesrat über ein subsidiäres Mittel, Tarifstrukturen anzupassen, die eingehende Verhandlungen erfordert haben, über die aber zwischen den Tarifpartnern keine Vereinbarung erzielt werden konnte. Die Kompetenz, die dem Bundesrat mit dieser Bestimmung verliehen wurde, gilt nicht nur für die Tarifstruktur des TARMED, sondern für alle gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen. Somit könnten insbesondere auch die Tarife für Logopäden und Logopädinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen oder Zahnärzte und Zahnärztinnen betroffen sein.