Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 9 Seiten

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III. Besonderer Teil: Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Der Anwendungsbereich bezieht sich auf Anpassungen von Tarifstrukturen der sozialen Krankenversicherung nach Artikel 43 Absatz 5 erster Satz KVG (d.h. auf Einzelleistungstarife, welche auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen), die nach Artikel 46 Absatz 4 KVG durch den Bundesrat genehmigt wurden und in welche nun subsidiär eingegriffen wird.

Art. 2 Tarifstruktur für ärztliche Leistungen

Artikel 2 stellt den Bezug zur Einzelleistungstarifstruktur TARMED her. Ausgehend von der vom Bundesrat am 15. Juni 2012 genehmigten Tarifstruktur TARMED Version 1.08 werden im Anhang neue Tarifpositionen bzw. angepasste Tarifpositionen aufgeführt. Im Anhang werden die Anpassungen an der Tarifstruktur TARMED Version 1.08 spezifiziert. Diese sind von den Tarifpartnern zwingend anzuwenden, sofern nach der Einzelleistungstarifstruktur TARMED abgerechnet wird. Die Version 1.08.0000, auf welche sich die Anpassungen beziehen, ist unter www.tarmedsuisse.ch einsehbar.

Art. 3 Informationen und Daten

Die Tarifpartner sind aufgefordert, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen und notwendige Informationen und Daten für die Umsetzung der subsidiären Kompetenz auf Verlangen kostenlos an das Eidgenössische Departement des Innern zu übermitteln. Damit tragen sie zur Evaluation der Auswirkungen der vorgenommenen Anpassungen der Tarifstrukturen bei.

Art. 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Die Inkraftsetzung wird auf ein Quartalsdatum gelegt, um die Auswirkungen der Anpassungen zu einem späteren Zeitpunkt evaluieren zu können, da die Abrechnungsdaten in diesem Rhythmus erfasst werden. Die Publikation der Verordnung erfolgt vorher, damit die Tarifpartner entsprechend frühzeitig informiert sind und ihre Abrechnungssysteme anpassen können.

Anhang

Unter Ziffer 1 des Anhangs wird eine neue Zuschlagsposition mit der Bezeichnung „+ Zuschlag für hausärztliche Leistungen in der Arztpraxis“ in der Tarifstruktur TARMED definiert. Die Position (00.0015) kann als Zuschlag auf die Position „Grundkonsultation (00.0010)“ von einem Arzt bzw. einer Ärztin mit dem eidgenössischen Weiterbildungstitel „Allgemeine Innere Medizin“ (inkl. Doppeltitelträger), „Kinder- und Jugendmedizin“ (inkl. Doppeltitelträger) sowie „praktische/-r Arzt/Ärztin“ (ink. Doppeltitelträger) abgerechnet werden. Bei den vorliegenden Berechnungen wird davon ausgegangen, dass diese Position auch von den praktischen Ärzten und Ärztinnen abgerechnet werden kann, da auch diese als Teil der Grundversorgung gelten. Die neue Position wird ebenso wie die Position „Grundkonsultation (00.0010)“ in die Sparte Sprechzimmer eingeteilt. Die Anwendung der Zuschlagsposition ist auf die Abrechnung in der Arztpraxis durch die genannten Leistungserbringer limitiert. Weder andere Leistungserbringergruppen noch die Spitäler für den spitalambulanten Bereich dürfen die Zuschlagspositionen abrechnen. Sie darf mit 11 Taxpunkten (AL) maximal 1 mal pro Sitzung abgerechnet werden. Die Bewertung entspricht einer Mehrvergütung von geschätzten Fr. 200 Mio. auf

1

Basis des Tarifpools 2011 (hochgerechnet).

1 Für den Antrag an den Bundesrat werden die Berechnungen noch mit Zahlen aus dem Tarifpool 2012 (hochgerechnet) durchgeführt.