Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 9 Seiten

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ein Wechsel der Tarifierung dann nicht zu Mehrkosten und zu höheren Abgeltungen für die erbrachten Leistungen führen darf, wenn Qualität und Menge der erbrachten Leistungen mehr oder weniger gleich bleiben und somit keine Faktoren vorliegen, die höhere Kosten rechtfertigen. Ferner haben die Tarife auch der Billigkeit zu entsprechen (Art. 46 Abs. 4 KVG). Mit dem Grundsatz der Billigkeit wird einerseits der Grundsatz der wirtschaftlichen Tragbarkeit verbunden, wonach zu prüfen ist, ob die mit einem Tarif verbundenen Auswirkungen auf die Kosten und Prämien für die Versicherten tragbar sind. Andererseits ist aus dem Grundsatz der Billigkeit auch abzuleiten, dass eine Tarifstruktur ausgewogen zu sein hat, d.h. dass damit nicht eine bestimmte Leistungserbringergruppe bevorzugt werden soll.

Die Tarifstruktur TARMED basiert massgeblich auf Datengrundlagen aus den 1990er Jahren. Der medizinische und technische Fortschritt dürfte indessen zu Verschiebungen in der Struktur, d.h. einer veränderten Relation einzelner Leistungen zueinander geführt haben und die Tarifstruktur in diesem Sinne als nicht mehr sachgerecht zu betrachten sein. Insbesondere ist in den letzten Jahren in Bezug auf das Gesamtvolumen eine stärkere Steigerung des Taxpunktvolumens der technischen Leistungen (+ 19.3% zwischen 2009 und 2012) im Vergleich zu den intellektuellen ärztlichen Leistungen (+ 14.7% zwischen 2009 und 2012) zu beobachten. Aus dieser Volumensteigerung der Taxpunkte für die technischen Leistungen kann zudem abgeleitet werden, dass es Produktivitätsgewinne gegeben hat, welche man aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit (Art. 46 Abs. 4 KVG) und der betriebswirtschaftlichen Bemessung (Art. 43 Abs. 4 KVG) zumindest teilweise kompensieren muss. Die Voraussetzungen für einen Eingriff des Bundesrates auf Basis der subsidiären Kompetenz nach Artikel 43 Absatz 5bis KVG sind damit erfüllt.

Um die intellektuellen ärztlichen Leistungen gegenüber den technischen Leistungen stärker zu gewichten und dadurch die Grundversorger besser zu stellen, sieht die Verordnung eine Zuschlagsposition für die Leistungserbringergruppen Allgemeine Innere Medizin, praktischer Arzt, Kinder und Jugendmedizin in der Arztpraxis vor. Im Gegenzug wird die Bewertung der Taxpunkte der technischen Leistung (TL) für Tarifpositionen von 14 Kapiteln linear gesenkt. Die Grundversorger sind von den Kürzungen in diesen Kapiteln kaum betroffen. Die TL bezieht sich auf die Infrastruktur und berücksichtigt nach dem TARMED Modell Kostenelemente wie Personalkosten des nichtärztlichen Personals, Sachkosten, Umlagen und Anlagenutzungskosten. Die heutige Datenlage präsentiert sich so, dass nur die Tarifpartner in der Lage sind, die exakten Verhältnisse der Produktivitätsgewinne je Leistung zu ermitteln. Die dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Daten erlauben es ihm nicht, auf Ebene der einzelnen Leistungspositionen differenzierte Eingriffe vorzunehmen. Mit einer linearen Kürzung soll möglichst wenig in die Tarifstruktur eingegriffen werden. Diese lineare Kürzung von 9% der Taxpunkte der technischen Leistungen (TL) für Tarifpositionen von 14 Kapiteln versteht sich als Übergangsmassnahme bis zu einer Totalrevision des Tarifmodells. Da am Umfang der Leistungen nichts ändert, soll diese Anpassung im Sinne von Artikel 43 Absatz 6 i.V. mit Artikel 46 Absatz 4 KVG zu keinen Mehrkosten führen (Kostenneutralitätsprinzip). Die Tarifpartner sind dazu aufgefordert, die Daten zu liefern, welche es ermöglichen, die Umbewertungen im Rahmen einer Revision des TAR-MED oder im Rahmen eines erneuten Eingriffs des Bundesrates differenzierter vorzunehmen. Die vorgesehenen Anpassungen tragen bis zu der von einigen Tarifpartnern angekündigten Gesamtrevision Ende 2015 grundsätzlich zu einer stärkeren Gewichtung der intellektuellen ärztlichen Leistungen gegenüber den technischen Leistungen bei und sollen der Steigerung des Taxpunktvolumens der technischen Leistungen der letzten Jahre gegenüber den ärztlichen Leistungen entgegen wirken (vgl. Ausführungen in Ziffer III Anhang). Das gekürzte Taxpunktvolumen entspricht ca. 47% der Steigerung des Taxpunktvolumens der TL von 2009 – 2012 in den ausgewählten 14 Kapiteln. Durch die Kürzung wird somit knapp die Hälfte der TL-Steigerung (2009 – 2012) dieser Kapitel kompensiert. Bezogen auf die Steigerung des gesamten Taxpunktvolumens (AL+TL) von 2009 – 2012 aller TARMED-Kapitel machen die Kürzungen lediglich ca. 18% aus.